Hallo Momo,
für die Berechnung des Übergangsgeldes während einer Umschulung (LTA) mit einem Beginn ab 01.01.2018 werden nach § 68 SGB IX 65 Prozent eines fiktiven Arbeitsentgelts zugrunde gelegt, wenn die Berechnung nach den §§ 66 und 67 SGB IX zu einem geringeren Betrag führt oder der letzte Tag des Bemessungszeitraums bei Beginn der LTA länger als 3 Jahre zurückliegt. Für die Festsetzung des fiktiven Arbeitsentgelts ist der Versicherte der Qualifikationsgruppe zuzuordnen, die seiner höchsten nachgewiesenen beruflichen Qualifikation entspricht. Sofern dieser Vergleich bei Ihnen nicht vorgenommen wurde, würde ich Ihnen empfehlen mit Ihrem Sachbearbeiter Kontakt aufzunehmen und den Sachverhalt diesbezüglich zu erfragen.