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Berechnungsgrundlage Übergangsgeld

von Michael28.03.2007 | 11:03
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Hallo, ich bin gerade in der Umschulung zum Bürokaufmann, da ich meine Beruf als Fleischermeister nicht mehr ausüben kann. Das letzte Mal habe ich 2001 als in diesem Beruf gearbeitet und verhältnismäßig gut verdient. Das gesamte Jahr 2006 habe ich als Bürohilfe gearbeitet und dementsprechend wenig verdient. Von der Rentenversicherung habe ich am Telefon erfahren, dass in meinem Fall mein Gehalt aus der Fleischermeistertätigkeit mit den entsprechenden Anpassungsfaktoren als Bemessungsgrundlage angenommen wird, da ich ja diesen Beruf gesundheitlich nicht mehr ausüben kann. Nun habe ich heute meinen Bescheid über das Übergangsgeld erhalten und musste mit Erstaunen feststellen, dass nun doch mein Gehalt aus 2006 die Berechnungsgrundlage ist. Nun ist meine Frage, ob das so rechtens ist und ob ich anderenfalls Möglichkeiten zum Widerspruch gegen den Bescheid habe. Vielen Dank im Voraus für Ihre Ratschläge und Tipps. MfG, Michael.

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Die Berechnung des Übergangsgeld für die Zeit der Teilhabe am Arbeitsleben (berufliche Rehabilitation) erfolgt im Rahmen einer Vergleichsberechnung.

Zum einen wird eine Berechnung aus dem Tariflohn der zuletzt ausgeübten Beschäftigung durchgeführt.

Die Zweite Berechnung erfolgt aus dem letzten tatsächlich abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum der zuletzt ausgeübten Beschäftigung sofern diese nicht länger als drei Jahren zurückliegt.

Der für Sie günstigere Wert ist dann die Grundlage für die Berechnung des Übergangsgeldes.

Sie sehen also maßgeblich ist immer die zuletzt ausgeübte Beschäftigung. Der erlernte Beruf den Sie vorher ausgeübt haben, bleibt bei bei der Berechnung des Übergangsgeldes unberücksichtigt.

2 Antworten

Insideram 28.03.2007 | 13:22
Die Berechnung ist so grds richtig, maßgebend ist der letzte Entgeltzeitraum innerhalb von 3 Jahren vor der Maßnahme. Zusätzlich wird allerdings noch eine Vergleichsberechnung zum Tariflohn durchgeführt. Maßgebend ist der Tariflohn, den Sie erhalten hätten, wenn Sie ohne die gesundheitlichen weiter gearbeitet hätten. Da Sie ihre Tätigkeit als Fleischermeister wohl aus gesundheitlichen Gründen aufgegeben haben ist dies der maßgebend Tarifberuf. Zu dieser Berechnung sind wir verpflichtet, allerdings kann es manchmal sein das diese Tarifauskünfte nicht rechtzeitig vorliegen und erstmal nur aus der alten Beschäftigung berechnet und gezahlt wird. Rufen Sie ihren Sachbearbeiter an und hinterfragen sie dies bitte.
Insideram 28.03.2007 | 16:02
Lieber Experte, hier muss ich Sie berichtigen. Wenn der Versicherte sich ausgesundheitlichen Gründen aus dem erlernten Beruf gelöst hat ist der vorherige Berufs maßgebend. Dies wurde zwar so nicht explizit geschrieben, aber ich unterstelle dies mal, da er ansonsten auf die Bürotätigkeit verwiesen worden wäre. Insoweit ist der vorherige Beruf maßgebend für die Vergleichsberechnung
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