Hallo!
Die Witwenrente wird aus dem gesamten Versicherungsleben des Verstorbenen errechnet - nicht aus dem zuletzt bezogenen Gehalt.
Die große Witwenrente beträgt 55 Prozent der Versichertenrente (=Erwerbsminderungsrente), auf die Ihr verstorbener Ehepartner zum Zeitpunkt des Todes (sozusagen fiktiv) Anspruch gehabt hätte. Die Höhe der zur Zeit zustehenden Erwerbsminderungsrente können Sie der Renteninformation Ihres Ehemannes entnehmen.
Wenn Sie für Ihr Kind die Erziehungszeiten in der Rentenversicherung angerechnet bekommen, erhöht sich die Witwenrente um einen Zuschlag von zur Zeit 54,93 € in den alten und 48,74 € in den neuen Bundesländern.
Auf die Witwenrente werden nicht nur Erwerbseinkünfte sondern z.B. auch Vermögenseinkünfte angerechnet.
Für das Kind wird Waisenrente gezahlt. Dies sind quasi 10 Prozent der Erwerbsminderungsrente zuzüglich eines sog. Waisenrentenzuschlags. Der Zuschlag lässt sich nicht pauschal bestimmen sondern bemisst sich nach den zurückgelegten Zeiten des verstorbenen Elternteils. Hat ein Verstorbener stets rentenrechtliche Zeiten (keine "Lücken") in seinem Versicherungsverlauf verdoppelt der Zuschlag bei Durchschnittsverdienern in etwa die Höhe der Halbwaisenrente.
Einkommen minderjähriger Waisen wird nicht angerechnet.
Für eine konkrete Bestimmung der Anspruchshöhen wenden Sie sich bitte an eine Auskunfts- und Beratungsstelle in Ihrer Nähe.