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Experten-Antwort

Bergmannsrente

von Theo14.07.2015 | 13:44
1024 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Meine Krankenkasse hat meinen Reha-Antrag in einen Rentenantrag umgedeutet. Allerdings bekomme ich nur 1/4; die sog. Bergmannsrente. Ich bin jedoch 1957 geboren. Steht mir dann nicht die Berufsunfähigkeitsrente zu, die 1/2 beträgt. Wie lautet die Rechtsvorschrift. Ein Viertel ist zu wenig. Bitte helfen Sie mir.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Theo,

nach Ihren Angaben ist davon auszugehen, dass Sie eine Rente für Bergleute nach § 45 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) erhalten. Voraussetzung für diesen Rentenanspruch ist, dass Sie wegen Krankheit oder einer Behinderung nicht imstande sind, die von ihnen bisher ausgeübte knappschaftliche Beschäftigung und auch keine andere gleichwertige knappschaftliche Beschäftigung ausüben zu können.

Bei dem Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ( § 240 SGB VI) kommt es dagegen nicht auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Bergbau an - vielmehr ist ihre letzte unbefristete versicherungspflichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist maßgebend.

Die Rente für Bergleute ist in der Regel niedriger, da sie ausschließlich aus Ihren knappschaftlichen Beschäftigungszeiten berechnet wird.

Sollte sich nicht bereits aus dem Bescheid über die Bewilligung der Rente für Bergleute ergeben, dass Sie keinen Anspruch auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI haben, sollten Sie sich nochmals mit der zuständigen Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in Verbindung setzten.

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2 Antworten

Galgenhumoram 14.07.2015 | 14:14
Ich gehe davon aus, dass sie den bergmännischen Beruf nicht mehr ausüben können. Die Bergmannsrente wird nur aus den knappschaftlichen Zeiten geleistet; insofern sollten entsprechende Hinweise im Rentenbescheid enthalten ssein; ansonsten lassen sie sich die Zusammenhänge in einer Auskunft- und Beratungsstelle erläutern oder klingeln sie bei Ihrem Sachbearbeiter durch. Alternativ haben sie auch die Möglichkeit des Widerspruches, sollten Sie der Meinung sein, dass sie mindestens teilweise wenn nicht sogar voll erwerbsgemindert sind.
Hans Schwarzam 14.07.2015 | 16:19
Glückauf der Steiger kommt!
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