Hallo Theo,
nach Ihren Angaben ist davon auszugehen, dass Sie eine Rente für Bergleute nach § 45 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) erhalten. Voraussetzung für diesen Rentenanspruch ist, dass Sie wegen Krankheit oder einer Behinderung nicht imstande sind, die von ihnen bisher ausgeübte knappschaftliche Beschäftigung und auch keine andere gleichwertige knappschaftliche Beschäftigung ausüben zu können.
Bei dem Anspruch auf eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit ( § 240 SGB VI) kommt es dagegen nicht auf die zuletzt ausgeübte Tätigkeit im Bergbau an - vielmehr ist ihre letzte unbefristete versicherungspflichtige Beschäftigung auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ist maßgebend.
Die Rente für Bergleute ist in der Regel niedriger, da sie ausschließlich aus Ihren knappschaftlichen Beschäftigungszeiten berechnet wird.
Sollte sich nicht bereits aus dem Bescheid über die Bewilligung der Rente für Bergleute ergeben, dass Sie keinen Anspruch auf die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI haben, sollten Sie sich nochmals mit der zuständigen Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See in Verbindung setzten.