Die Rentenversicherung hat mir gesagt, daß ich mit 60 in Rente gehen kann, aber mit einem Abschlag von 10,8%. Das verstehe ich nicht, weil mein Arbeitgeber für 3 Jahre den Ausgleich gezahlt hat. Derzeit habe ich 80% schwerbehinderung.
Liebe Grüsse
Monika
Die Antwort bleibt die gleiche, auch wenn Sie ihre Frage anders formulieren...
mit diesem Abschlag ist vielleicht die Kranken- und Pflegeversicherung gemeint, wenn Sie gesetzl. kranken+pflegeversichert sind
KV: 8,3 %
PV als Mutter 1,5 sonst 2,2 %
Sind insgesamt also entw 10,15% oder 10,4 %
richtig sind KV: 8,2%
PV als Mutter 1,95 sonst 2,2 %
Sind insgesamt also entw 10,15% oder 10,4 %
Sehr geehrte Frau Brack,
auch wenn landläufig die Meinung herrscht, die Abschläge verschwinden durch die Zahlungen des Arbeitgebers, ist das rein rentenrechtlich nicht richtig.
Die Abschläge (im Rentenfachdeutsch „geminderter Zugangsfaktor“ genannt) bleiben tatsächlich bestehen. Ihr Arbeitgeber hat durch seine Einzahlung nicht den Abschlag selbst aufgelöst, sondern hat zusätzliche Entgeltpunkte „gekauft“, die den Abschlag am Ende ausgleichen sollen:
Wenn man davon ausgeht, dass Sie nur in den alten Bundesländern Ihre Rente erarbeitet haben und die Zahlung durch den Arbeitgeber im Jahre 2010 erfolgte, bedeutet dies konkret:
Sie haben 40,2870 Entgeltpunkte erworben (bzw. werden diese noch bis zum Rentenbeginn erwerben). Diese Entgeltpunkte vervielfacht mit dem geminderten Zugangsfaktor (1- 10, 8 % = 0,892) ergeben 35,9360 persönliche Entgeltpunkte.
Die Minderung von 10,8 % ergibt in Entgeltpunkten also ausgedrückt: 4,351 Entgeltpunkte.
Das bedeutet in Euro (gerechnet mit dem Wert bis 30.06.2011 West = 27,20 Euro / persönlichen Entgeltpunkt)
Rente brutto ohne Minderung: 1095,81 Euro
Minderung brutto : 118,35 Euro
Rente nach Minderung brutto : 977,46 Euro
Ihr Arbeitgeber hat nun 31065 Euro eingezahlt, daraus ergeben sich zusätzliche 4,8778 Entgeltpunkte.
Diese Entgeltpunkte werden bei der Berechnung Ihrer Rente auf die ursprünglichen Entgeltpunkte addiert also 40,2870 + 4,8778 Entgeltpunkte = 45,1648 Entgeltpunkte.
Diese 45,1648 Entgeltpunkte vervielfacht mit dem geminderten Zugangsfaktor (1- 10, 8 % = 0,892) ergeben dann 40,2870 persönliche Entgeltpunkte.
Nun haben Sie durch die Ausgleichzahlung Ihres Arbeitgebers trotz weiterbestehender Minderung um 10.8 % genauso viel persönliche Entgeltpunkte, wie ohne Zahlung des Arbeitgebers und ohne Minderung.
Die Zahlung des Arbeitgebers hat somit rein betragsmäßig die Minderung ausgeglichen:
Die Rente nach der Zahlung durch den Arbeitgeber beträgt somit: 45,1648 Entgeltpunkte vervielfacht mit Zugangsfaktor 0,892 (= 10,8 „% Abschlag) vervielfacht mit Rentenartfaktor 1,0 = 1095,81 Euro.
Fragen Sie bitte also beim Rentenversicherungsträger nach, ob der Zahlungseingang Ihres Arbeitgebers dort bereits in Ihrem Versicherungskonto verbucht wurde und fordern Sie sich eine aktuelle Rentenauskunft mit allen Anlagen an. Dort können Sie in der Anlage 6 die zusätzlich „gekauften“ Entgeltpunkte sehen und ggfs. meine Berechnung nachvollziehen.
Meine Werte sind allerdings aus Ihrer Angabe der Beitragshöhe des Arbeitgebers zurückgerechnet bzw. geschätzt und dürften daher nur rein zufällig mit Ihren tatsächlichen Werten übereinstimmen.
MfG
zelda
Wie und wo im Bescheid kann man die 'Ausgleichszahlung' erkennen?
Nimmt der Betrag Einfluss auf die restliche Berechnung der Rente bzw. Bewertung der beitragsfreien oder -geminderten Zeiten?
Wie und wo im Bescheid kann man die 'Ausgleichszahlung' erkennen?
Nimmt der Betrag Einfluss auf die restliche Berechnung der Rente bzw. Bewertung der beitragsfreien oder -geminderten Zeiten?
Die Ausgleichsbeträge sind keine rentenrechtlichen Zeiten und sind weder im Versicherungsverlauf noch in der Berechnung der Entgeltpunkte aufgeführt.
Aus den Ausgleichsbeträgen wird ein Zuschlag zu den Entgeltpunkten ermittelt (§ 76a SGB VI)
Agnes
Aufgrund des geschilderten Sachverhalts müsste ein Anspruch auf Altersrente (wegen Schwerbehinderung) ohne Rentenminderung bestehen, da der Ausgleich der Rentenabschläge von Ihrem Arbeitgeber ausgeglichen bzw. gezahlt wurde. Vorausgesetzt die Dame von der Beratungsstelle war eine Dame von einer Auskunfts- und Beratungsstelle der deutschen Rentenversicherung, dann kann ich die Aussage nicht ganz nachvollziehen. Die Ihrem Wohnort am nächsten gelegene Auskunfts- und Beratungsstelle können Sie unter dem Link "Service/Beratungsstellen" ermitteln. Bitte wenden Sie sich nochmals an diese Dame zwecks weiterer Erklärung. Die Auskunfts- und Beratungsstelle muss Ihnen bei diesem Problem selbstverständlich weiterhelfen können und Ihnen genau erklären, wie hoch der Rentenanspruch nach der Ausgleichszahlung ist bzw. wie dieser Anspruch zustande kommt. Die Beratungsstelle kann, falls erforderlich, direkt Kontakt zum zuständigen Rentenversicherungsträger zwecks Überprüfung aufnehmen.
Wie und wo im Bescheid kann man die 'Ausgleichszahlung' erkennen?
Nimmt der Betrag Einfluss auf die restliche Berechnung der Rente bzw. Bewertung der beitragsfreien oder -geminderten Zeiten?
Die Ausgleichsbeträge sind keine rentenrechtlichen Zeiten und sind weder im Versicherungsverlauf noch in der Berechnung der Entgeltpunkte aufgeführt.
Aus den Ausgleichsbeträgen wird ein Zuschlag zu den Entgeltpunkten ermittelt (§ 76a SGB VI)
Agnes
Dieser Zuschlag müsste doch dann aber im Bewilligungsbescheid zu erkennen sein, wie z.B. bei den Zuschlägen aus versicherungsfreiem Minijob etc. ?!
Es ist genauso, wie Zelda beschrieben hat.
Die Zuschläge aus den für den Ausgleich der Rentenminderung gezahlten Beiträge sind aus der Übersicht in der Anlage 6 zu entnehmen. Der Zugangsfaktor bleibt tatsächlich gemindert, nur die Anzahl der Entgeltpunkte erhöht sich.
Im Gegenzug hat man ja auch, wenn man nach der Zahlung der Beiträge die Rente nicht vorzeitig in Anspruch nimmt, keinen erhöhten Zugangsfaktor.
Im Gegenzug hat man ja auch, wenn man nach der Zahlung der Beiträge die Rente nicht vorzeitig in Anspruch nimmt, keinen erhöhten Zugangsfaktor.
Doch, wenn man die Rente über die Regelaltersgrenze hinaus nicht in Anspruch nimmt ;-)
Sehr geehrte Experten,
können Sie mir die Rechtsvorschrift nennen, die besagt, dass eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen ohne Abschläge bzw. Rentenminderung gezahlt wird (oder rechtlich sauberer ausgedrückt, die Altersrente nicht angehoben wird), wenn die Beiträge zum Ausgleich des Abschlages eingezahlt werden. (Wie Sie in Ihrem Beispiel beschreiben)
Ich kann sie leider trotz längeren Suchens nicht finden. Ich habe zum Thema nur den § 236 a SGB VI (also die Anspruchsvoraussetzungen selbst und die Regelungen zur Anhebung der Altersgrenze), den § 77 Absatz 2 Nr 2 SGB VI (zur Minderung des Zugangsfaktors = "Abschläge"bei Beginn der Rente vor der angehobenen Altersgrenze) und den § 76 a SGB VI zur Bildung von Zuschlägen an Entgeltpunkten bei Zahlung von Beiträgen zum Ausgleich der Abschläge gefunden.
Oder sollte meine Theorie, dass der geminderte Zugangsfaktor ("Abschläge") nicht verschwindet, sondern nur durch die Zahlung der Beiträge und dem damit verbundenen Zuschlag an Entgeltpunkten ausgeglichen wird, falsch sein ?
Ich glaube eher, Sie erweisen Ihren Kollegen in den Auskunfts- und Beratungsstellen gerade einen Bärendienst....
MfG
zelda