Hallo bug,
selbst davon ausgehend, dass es sich bei den von Ihnen genannten Arbeitnehmern A und B eigentlich um EINEN Arbeitnehmer handelt, der nur hypothetisch in den letzten 5 Jahren vor Rentenbeginn voneinander abweichende Versicherungsbiografien hat, werden die jeweils zu erwartenden Renten nicht identisch sein.
Dies liegt daran, dass schon die Beitragsbemessungsgrundlagen (und damit die erworbenen Entgeltpunkte) ab dem Zeitpunkt des Eintritts der unterschiedlichen Erwerbsbiografien (Krankengeld- und Arbeitslosengeldbezug versus Arbeitsentgelt) divergieren. Einzig für den Fall, dass in beiden hypothetischen Fällen ein Leistungsfall (Eintritt der Erwerbsminderung) vor dem Beginn der unterschiedlichen Erwerbsbiografien festgestellt werden würde, hätte dies zunächst keinen Einfluss auf die zu erwartende Rentenhöhe einer Erwerbsminderungsrente.