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Experten-Antwort

Berücksichtigung der gesetzl. Rente bei Erhalt einer Rente von der BG

von Hanna06.08.2019 | 14:52
658 Ansichten
2 Antworten

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Sehr geehrte Damen und Herren, mein Vater, inzwischen 90 Jahre alt, erhält seit dem 1.4.89 die Rente. Im Jahre 2015 erkrankte er an einem Lungentumor, inzwischen mit Metastasen. Diese Erkrankung wurde von der BG als Berufskrankheit (Umgang mit Asbest) anerkannt. Der Bescheid über eine entspr. Nachzahlung, sowie einer Rente der BG wurde ihm inzwischen zugesendet. Meine Frage ist die folgende: erfolgt nun ein Abzug der gesetzl. Rente und der Nachzahlung. Ich habe gelesen, daß dieses nicht zutrifft, wenn die Krankheit nach Eintritt der Altersrente ausbricht. Ist dies richtig oder habe ich irgendetwas falsch verstanden ? Besten Dank im Voraus für Ihre Nachricht. Freundl. Grüße Hanna

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Hanna,

ob die Unfallrente Ihres Vaters anzurechnen ist, hängt davon ab, wann der sogenannte Versicherungsfall in der gesetzlichen Unfallversicherung eingetreten ist. Dies können Sie dem Rentenbescheid der Berufsgenossenschaft entnehmen. Ist der Versicherungsfall vor dem Beginn der Altersrente eingetreten, kann eine Anrechnung bei der Altersrente erfolgen. Ist der Versicherungsfall hingegen nach dem Beginn der Altersrente eingetreten, wird die Unfallrente nicht angerechnet.

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1 Antworten

XYZam 06.08.2019 | 15:09
Wenn die BG-Rente aus einem Jahr resultiert in dem Ihr Vater noch gearbeitet hat, wird diese gem. § 93 SGB VI angerechnet. Sollte diese BG-Rente allerdings auf einer Erkrankungen basieren, die nach Beginn der Altersrente liegt wird diese nicht angerechnet. Schauen Sie doch einfach mal in den Bescheid der BG. Ich mutmaße allerdings mal, dass diese Renten die ja anscheinend wegen Asbesthose gezahlt wird aus dem Zeitraum resultiert in der er noch berufstätigt war und demnach auch angerechnet werden muss. Die BG wird vermutlich die bestehende Nachzahlung halten und hat die DRV sicherlich bereits schriftlich angefragt in welcher Höhe von dort ein Erstattungsanspruch besteht. Nach Prüfung durch die DRV wird ihr Vater einen entsprechenden Bescheid erhalten. Sie können aber auch gemäß den Mitwirkungspflichten, die im Bescheid von 1989 auch dargestellt wurden, der DRV eine schriftliche Mitteilung zukommen lassen, wonach eine BG-Rente gezahlt wird.
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