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Experten-Antwort

Berücksichtigung der Zurechnungszeit aus der Erwerbsminderungsrente in der Folgerente "Altersrente für langjährig Versicherte"

von L.Sch28.08.2021 | 21:50
436 Ansichten
13 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Wird eine in der Erwerbsminderungsrente enthaltene Zurechnungszeit, die über den Zeitraum des Rentenbeginns hinausgeht (51 Monate bis 01.2023, auch in der Folgerente, hier Altersrente für langjährig Versicherte" in gleichem Umfang an Monaten berücksichtigt, deren Beginn für den 01.02.2022 vorgesehen ist. . Benötige die Info für die Wahl des Beginn-Monats der Altersrente für langjährig Versicherte. Angedacht ist der 01.02.2022 mit 8,1 % Minderung.

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Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Guten Tag,

"Jonny" hat vollkommen Recht. Nur die Zurechnungszeiten, die bis zum Beginn der Altersrente zurückgelegt wurden, werden in der Altersrente als Anrechnungszeiten berücksichtigt. Alle anderen Zurechnungszeiten gehen verloren. Weil damit weniger rentenrechtliche Zeiten in der Altersrente zu berücksichtigen sind, wäre die Altersrente natürlich niedriger als die Erwerbsminderungsrente.

Um das zu verhindern, gibt es den sogenannten Besitzschutz. Besitzschutz bedeutet: Wenn ein Versicherter eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit oder eine Erziehungsrente bezogen hat und spätestens innerhalb von 24 Kalendermonaten nach Ende des Bezugs dieser Rente erneut eine Rente beginnt, werden ihm für diese Rente mindestens die bisherigen persönlichen Entgeltpunkte zugrunde gelegt. Das heißt in Ihrem Fall, Ihre Altersrente wird genauso hoch sein, wie Ihre Erwerbsminderungsrente.

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11 Antworten

Schadeam 29.08.2021 | 08:49
Am Zahlbetrag dürfte sich doch nichts ändern, zumindestens dann nicht wenn Sie als EM Rentner keine Beiträge mehr gezahlt haben? Im Zweifel fordern Sie im konkreten Einzelfall eine Probeberechnung von Ihrer DRV an.
Berateram 29.08.2021 | 10:10
Die Zurechnungszeit in einer Erwerbsminderungsrente wird in einer folgenden Altersrente zu einer Anrechnungszeit und zählt damit auch zu den 35 Jahren Wartezeit für eine vorgezogene Altersrente, allerdings nicht zu den geforderten 45 Beitragsjahren für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Was die Rentenhöhe der Altersrente angeht, kann ich den Hinweis auf eine Proberentenberechnung nur bestätigen.
L.Scham 29.08.2021 | 10:04
Wenn im Folgebescheid weniger Monate Zurechnungszeit berücksichtigt werden als im Bescheid für die Erwerbsminderungsrente, hat das ganz offensichtlich auch Auswirkungen auf die Höhe der Rente im Folgebescheid. Wollte erfahren, ob sich an der Summe der Zurechnungszeit etwas ändert um daraus Schlussfolgerungen für den Beginn der Folgerente ableiten zu können. . Der Hinweis auf eine Probeberechnung ist gut, danke.
Jonnyam 29.08.2021 | 10:50
Wenn die Zurechnungszeit bis JAN 23 51 Monate beträgt, trat die EM ja wohl im NOV 2018 ein, der Abschlag dann 10,8%. Soll stattdessen eine AR für langjährig Versicherte ab FEB 22 in beansprucht werden, sind erst 39 zurückgelegt, die dann als Anrechnungszeit wegen Rentenbezug in die AR einfließen. Eine Zeit, die der AR „hinzugerechnet“ (Zurechnungszeit) wird, gibt es nicht. Deshalb werden statt der bisher 51 Monate nur noch 39 angerechnet und die AR wird aus dem Grunde schon niedriger sein als die EM. Auch wenn die Abschläge in der AR ab FEB 22 nur noch 8,1 % betragen bleibt es bei den Abschlägen in der EM-Rente von 10,8 %. Die AR wird also insgesamt niedriger ausfallen als die EM. Aber wegen Besitzschutz nach § 88 wird es wohl beim selben Betrag verbleiben.
L. Sch.am 29.08.2021 | 12:06
ergänzende Frage an User Konny, Gilt der Besitzschutz bei Übergang der Erwerbsminderungsrente zu einer Altersrente nur für den Zahlbetrag? Hätte dann ja zur Folge, dass für eine bestimmte Zeit keine Rentenerhöhung wirksam würde. . Oder gilt sie auch oder generell für die in der Erwerbsminderungsrente enthaltene Summe Entgeltpunkte, die zur höheren Rente geführt haben?
L. Sch.am 29.08.2021 | 11:49
Bedanke mich für weitere Kommentierungen, im Besonderen der von User Jonny, die Aussagen zur Höhe der dann nur berücksichtigten Summe Monate 'Zurechnungszeit' enthält. Die Art und Höhe der Berücksichtigung ist nicht unbedingt einfach zu verstehen. Rentenantrag im Jahr 2019 gestellt, im Jahr 2020 bewilligt, rückwirkend ab 01.02.2019. Die Zurechnungszeit hingegen beginn schon ab Februar 2018. (offensichtlich Datum der Feststellung der Erwerbsminderung)
L. Sch.am 29.08.2021 | 12:08
User Jonny, bitte um Entschuldigung, hatte im letzten Kommentar die Anrede "Konny" verwendet. Patzer kommen immer wieder mal vor.
L. Sch.am 29.08.2021 | 20:37
Werte User, bedanke mich noch einmal für Ihre Antworten Licht ins Dunkle zu bringen, was ja auch gelungen ist
Experten-Antwort erbetenam 31.08.2021 | 10:11
Hallo, ich bin nicht der ursprüngliche Fragesteller, bin aber sehr an der Meinung der Experten interessiert, wie esse ich mit der zurechnungszeit verhält, wenn sie über den Beginn einer Folgerente hinaus geht.
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