Hallo,
ich bin 54 und wegen Krankheit vorzeitig in Pension versetzt worden. Auf Grund des Versorgungsausgleichs meiner geschiedenen Ehe (17.08.1990 – 30.09.1994) wird meine Pension gekürzt.
Während der Ehezeit habe ich Ansprüche bei der BfA (139,31 DM) erworben und Ansprüche für die beamtenrechtliche Versorgung (149,49 DM). Mein Ex-Mann hat Ansprüche bei der BfA erworben (196,27 DM). Im Versorgungsausgleich wurden meinem Ex-Mann Anwartschaften in Höhe von 46,57 DM aus meiner Beamtenversorgung zugesprochen.
Kurze Zeit nach der Scheidung habe ich erfahren, daß ich keinen Anspruch auf eine gesetzliche Rente habe, da ich nur 33 Beitragsmonate habe. Daraufhin habe ich mir meine Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung ausbezahlen lassen (mittlerweile war ich Beamtin auf Lebenszeit)
Jetzt möchte ich unter Umständen den Versorgungsausgleich neu berechnen lassen, da im Versorgungsausgleich bei der Hochrechnung der BfA angenommen wurde, daß ich eine Rentenzahlung erhalten werde – was ja aber nicht zutrifft, da mir die Beitragsmonate gefehlt haben.
Wie wird bei einer erneuten Berechnung des Versorgungsausgleichs die Beitragserstattung der BfA über 16388,32 DM angerechnet?
Mit freundlichen Grüßen
Sumsi
Waren denn die Zeiten die der Beitragserstattung zu Grunde liegen überhaupt in der Ehezeit?
Für 33 Beitragsmonate haben Sie über 16000 DM
Erstattung erhalten?
Sehr kurios Ihre Geschichte.
Hallo,
da ist gar nichts kurios: ich hab als Entwicklungsingenieur mit einem monatlichen Einkommen von 4000-5000 DM gearbeitet.
Warum sollte es ausschlaggebend sein, ob die erstatteten Beitragsmonate während der Ehezeit gelegen haben? Mein Erstattungsantrag wurde erst nach abgeschlossenem Versorgungsausgleich bearbeitet (die BfA hat damals sogar extra auf die Übermittlung des Versorgungsausgleichs gewartet) und umfaßte alle(!) Beitragsmonate unabhängig von der Ehezeit.
Das ist es ja, was ich nicht verstehen kann: einerseits wird mir hier für den Versorgungsausgleich eine fiktive Rente hochgerechnet, auf die ich NIE Anspruch haben werde, die aber mit dden Ansprüchen meines Ex-Mannes verrechnet wird!
VG
Sumsi
Es geht darum, ob die Zeit, auf die die Beitragserstattung beruht, in die Ehezeit fällt, da der Versorgungsausgleich in der gesetzlichen Rentenversicherung auf den Erwerb der Ansprüche in der Ehezeit abstellt.
Ist doch zu verstehen, oder?
Ehezeit 17.08.90 - 30.09.94
erstattete Beitragszeit: 01.10.89 - 30.06.92
24 Monate lagen in der Ehezeit
Die damalige Auskunft der DRV soll auch Zeiten außerhalb der Ehezeit erfasst haben?
Da bin ich ja mal auf die Antwort des Experten gespannt.
Hallo,
was heißt "Die damalige Auskunft der DRV soll auch Zeiten außerhalb der Ehezeit erfasst haben?" - versteh ich jetzt nicht:
ist mit "Auskunft" die Berechnung des Versorgungsausgleichs gemeint?
Für den Versorgungsausgleich wurden nur die Punkte während der Ehezeit berücksichtigt.
Erstattet worden sind mir danach die 33 Monate Beiträge, die ich einbezahlt habe, und den Bescheid mit der Auflistung der Monate hab ich vorliegen
VG Sumsi
da ist gar nichts kurios: ich hab als Entwicklungsingenieur mit einem monatlichen Einkommen von 4000-5000 DM gearbeitet.
Warum sollte es ausschlaggebend sein, ob die erstatteten Beitragsmonate während der Ehezeit gelegen haben? Mein Erstattungsantrag wurde erst nach abgeschlossenem Versorgungsausgleich bearbeitet (die BfA hat damals sogar extra auf die Übermittlung des Versorgungsausgleichs gewartet) und umfaßte alle(!) Beitragsmonate unabhängig von der Ehezeit.
Das ist es ja, was ich nicht verstehen kann: einerseits wird mir hier für den Versorgungsausgleich eine fiktive Rente hochgerechnet, auf die ich NIE Anspruch haben werde, die aber mit dden Ansprüchen meines Ex-Mannes verrechnet wird!
VG
Sumsi
Mit Höchstbeiträgen bis zur Beitragsbemessungsgrenze in der Zeit vom OKT 1989 bis JUN 1992 hätten Sie als Arbeitnehmeranteil aber nur 9914 DM zahlen können! Wenn Sie die Arbeitgeberanteile noch dazurechnen, mögen es ja die 16000 DM gewesen sein. Erstattet wurde jedenfalls nur die Hälfte der Gesamtbeiträge!!!
Hallo,
schade, daß man hier keine Fotos hochladen kann: ich hab den Original-Bescheid vor mir liegen, außerdem auch noch meine Gehaltsabrechnungen und zuletzt: ich weiß sehr genau über meine Kontobewegungen Bescheid ;-).
Beitragsbemessungsgrenze für
1989: 73.200
1990: 75.600
1991: 78.000
1992: 81.600
1989: Verdienst: 12.000 0,5*Beitr.satz:9,35 Erstattung: 1122
1990: Verdienst: 66.697 0,5*Beitr.satz:9,35 Erstattung: 6236
1991: Verdienst: 13.801 0,5*Beitr.satz:9,35 Erstattung: 1290
1991: Verdienst: 52.377 0,5*Beitr.satz:8,85 Erstattung: 4635
1992: Verdienst: 35.078 0,5*Beitr.satz:8,85 Erstattung: 3104
Der Beitragssatz von 1989 bis 03/1991 betrug 18,7% und ab 04/91 17,7%
Die 16.000 sind also der Arbeitnehmer-Anteil
Von welchen Zahlen gehen Sie aus?
VG Sumsi
Hallo,
schade, daß man hier keine Fotos hochladen kann: ich hab den Original-Bescheid vor mir liegen, außerdem auch noch meine Gehaltsabrechnungen und zuletzt: ich weiß sehr genau über meine Kontobewegungen Bescheid ;-).
Beitragsbemessungsgrenze für
1989: 73.200
1990: 75.600
1991: 78.000
1992: 81.600
1989: Verdienst: 12.000 0,5*Beitr.satz:9,35 Erstattung: 1122
1990: Verdienst: 66.697 0,5*Beitr.satz:9,35 Erstattung: 6236
1991: Verdienst: 13.801 0,5*Beitr.satz:9,35 Erstattung: 1290
1991: Verdienst: 52.377 0,5*Beitr.satz:8,85 Erstattung: 4635
1992: Verdienst: 35.078 0,5*Beitr.satz:8,85 Erstattung: 3104
Der Beitragssatz von 1989 bis 03/1991 betrug 18,7% und ab 04/91 17,7%
Die 16.000 sind also der Arbeitnehmer-Anteil
Von welchen Zahlen gehen Sie aus?
VG Sumsi
Entschuldigung, Sie haben völlig Recht!
Mein Betrag war schon in Euro gerechnet.
Hier meine Wiedergutmachung.
Lesen Sie mal diese Arbeitsanweisung der Rentenversicherungsträge
http://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/Raa/Raa.do?f=VERSAUSGLG_5R4.2.2
Guten Morgen,
bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs wird nicht darauf abgestellt, dass in Versorgungssystem, in der die Anrechte bestehen, die erforderliche Mindestwartezeit erfüllt ist. Ihre Rentenanwartschaften wurden also geteilt, obwohl Sie Wartezeit auf die Regelaltersrente noch nicht erfüllt war (vgl. damals § 1587a Abs. 7 BGB a.F.).
Sofern sich der Wert des ausgeglichenen Anrechts nach dem Ende der Ehezeit mit Rückwirkung auf das Ehezeitende verändert, kann bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen eine Abänderung des VAG erfolgen. Eine spätere Beitragserstattung hat dabei Einfluss auf den Ausgleichwert zum Zeitpunkt "Ende der Ehezeit", da sie den Wert der Versorgung im Zeitpunkt "Ehezeitende" ändert.
Wir können aber nur dringend anraten, vor einem Abänderungsantrag zu prüfen, ob die Höhe der angenommenen Versorgungsanwartschaften in der Ehezeit noch den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. So dürfte allein in Ihrer Beamtenversorgung der Ehezeitanteil durch die vorzeitige Pensionierung höher ausfallen, als seinerzeit angenommen(die Berechnung war seinerzeit noch auf das 65. Lebensjahr bezogen).
Ferner wird dann eine Totalrevision unter Anwendung des aktuellen Rechts erfolgen.
bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs wird nicht darauf abgestellt, dass in Versorgungssystem, in der die Anrechte bestehen, die erforderliche Mindestwartezeit erfüllt ist. Ihre Rentenanwartschaften wurden also geteilt, obwohl Sie Wartezeit auf die Regelaltersrente noch nicht erfüllt war (vgl. damals § 1587a Abs. 7 BGB a.F.).
Sofern sich der Wert des ausgeglichenen Anrechts nach dem Ende der Ehezeit mit Rückwirkung auf das Ehezeitende verändert, kann bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen eine Abänderung des VAG erfolgen. Eine spätere Beitragserstattung hat dabei Einfluss auf den Ausgleichwert zum Zeitpunkt "Ende der Ehezeit", da sie den Wert der Versorgung im Zeitpunkt "Ehezeitende" ändert.
Wir können aber nur dringend anraten, vor einem Abänderungsantrag zu prüfen, ob die Höhe der angenommenen Versorgungsanwartschaften in der Ehezeit noch den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. So dürfte allein in Ihrer Beamtenversorgung der Ehezeitanteil durch die vorzeitige Pensionierung höher ausfallen, als seinerzeit angenommen(die Berechnung war seinerzeit noch auf das 65. Lebensjahr bezogen).
Ferner wird dann eine Totalrevision unter Anwendung des aktuellen Rechts erfolgen.
Hallo Experte,
das bei "Sumsi" unter Umständen durch die Frühpensionierung die Voraussetzungen für ein Abänderungsverfahren gegeben sind ist gut möglich, aber eine Beitragserstattung gem. § 210 SBG 6 ist keine rechtliche oder tatsächliche Veränderung des Ehezeitanteils der einen Abänderungsgrund darstellt, denn das würde gegen das "In Prinzip" bei der Berechnung des Ehezeitanteils verstoßen.
Ein Abänderungsgrund im Sinne des § 5 VersAusglG wäre eine Beitragserstattung gem. § 26 SGB IV wenn z.B. erst nach Ehezeitende und Rechtskraft des Urteils eine Beitragserstattung durchgeführt wird, weil im Rahmen einer nach der Scheidung durchgeführten Betriebsprüfung durch die Einzugsstelle oder den Betriebsprüfdienst der DRV das Versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis oder zu Unrecht entrichtete Beiträge in der Ehezeit beanstandet und erstattet wurden.
Noch einen sonnigen Abend