Guten Morgen,
bei der Durchführung des Versorgungsausgleichs wird nicht darauf abgestellt, dass in Versorgungssystem, in der die Anrechte bestehen, die erforderliche Mindestwartezeit erfüllt ist. Ihre Rentenanwartschaften wurden also geteilt, obwohl Sie Wartezeit auf die Regelaltersrente noch nicht erfüllt war (vgl. damals § 1587a Abs. 7 BGB a.F.).
Sofern sich der Wert des ausgeglichenen Anrechts nach dem Ende der Ehezeit mit Rückwirkung auf das Ehezeitende verändert, kann bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen eine Abänderung des VAG erfolgen. Eine spätere Beitragserstattung hat dabei Einfluss auf den Ausgleichwert zum Zeitpunkt "Ende der Ehezeit", da sie den Wert der Versorgung im Zeitpunkt "Ehezeitende" ändert.
Wir können aber nur dringend anraten, vor einem Abänderungsantrag zu prüfen, ob die Höhe der angenommenen Versorgungsanwartschaften in der Ehezeit noch den tatsächlichen Verhältnissen entspricht. So dürfte allein in Ihrer Beamtenversorgung der Ehezeitanteil durch die vorzeitige Pensionierung höher ausfallen, als seinerzeit angenommen(die Berechnung war seinerzeit noch auf das 65. Lebensjahr bezogen).
Ferner wird dann eine Totalrevision unter Anwendung des aktuellen Rechts erfolgen.