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Berücksichtigung von Ausfallzeit

von Dagmar09.10.2007 | 13:29
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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In meinem bisherigen Rentenbescheid war im Jahr 1979 Ausfallzeit im Umfang von 27 Tg. (ohne Umrechnung)fehlerhaft zugeordnet worden. Konkret angefallen war sie in der Zeit 01.01. - 15.08.1979, berücksichtigt wurde sie für den Zeitraum 01.09. - 31.12.1979, wodurch die BBG überschritten wurde, ich weniger Entgeltpunkte (EP) bekam. Habe Widerspruch eingelegt mit dem Ergebnis, dass sie in der neuen Berechnung gar nicht mehr enthalten ist und ich weniger Rente bekomme. Frage: Hätte sie berücksichtigt werden müssen? Wie wäre zu rechnen?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Leider ist auf der Grundlage der Angaben im Beitrag keine allgemeine Auskunft möglich..

Sollte es sich bei den genannten 27 Tagen Ausfallzeit um AF-Tage in der DDR handeln, erschliesst sich nicht, wie es zu dem berücksichtigten Zeitraum 1.9.-31.12.1979 gekommen ist.

14 Antworten

Geileram 09.10.2007 | 14:07
Tach Leute , bin zurück bzw. mal wieder auf Heimaturlaub .Nun zu Dir liebe Dagmar dein Problem ist das der Zeitraum zu lange zurück liegt und so bei der DRV nicht mehr nachgewiesen kann wo der Fehler liegt ! Euer Geiler
Ironieam 09.10.2007 | 14:21
Daran kann man erkennen, dass ein Widerspruch auch nach hinten los gehen kann !
zam 09.10.2007 | 14:27
@Ironie: Die Rentenberechnung ist so komplex, da kann man ein Berechnungsergebnis nie vorhersagen. Selbst wenn man Zeiten anerkannt bekommt, kann das unter Umständen zu einer Minderung führen. Keinen Widerspruch einzulegen ist also genauso falsch bzw. richtig wie einen einzulegen. @Dagmar: In dem konkreten Fall kann ich mit dem Wort Ausfallzeit nichts wirklich anfangen, was soll das sein? Und haben Sie keine Begründung für die An- bzw. Aberkennung der Zeit erhalten? Haben Sie schon mit dem zuständigen Sachbearbeiter gesprochen? @Geiler: Schwachsinn!
Rentenüberprüferam 09.10.2007 | 15:48
Da ich schon mehrere tausend Renten überprüft habe, davon mehr als 85% aus dem Beitrittsgebiet, schließe ich mich der Darlegung von "Dagmar an". Ausfallzeit hätte berücksichtigt werden müssen so wie im letzten Beitrag von Dagmar angegeben. Kann nur empfehlen, erneut Widerspruch einzulegen.
Helfendeam 09.10.2007 | 15:52
Hallo Dagmar ! Die Arbeitsausfalltage (AAT) müssen immer ans Ende des Zeitraumes gelegt werden, für den sie gelten, d.h. bei Vollbeschäftigung im ganzen Jahr an das Ende des Jahres. In Ihrem Fall gehören die AAT natürlich aber zu der Beschäftigung, die am 15.08.1979 geendet hat und hätten auch ans Ende dieses Beschäftigungsverhältnisses gelegt werden müssen. Es ist sowohl falsch, die AAT in diesem Fall ans Jahresende zu legen als auch sie ganz unter den Tisch fallen zu lassen. Am besten lassen sie den Sachverhalt nochmal von der DRV Bund überprüfen.
Dagmaram 09.10.2007 | 15:07
Bei der Ausfallzeit handelt es sich um eine besondere Art der Eintragung in den SV-Büchern der ehemaligen DDR, die auch bei mir in mehreren Jahren vorhanden ist und, mit Ausnahme von 1979, korrekt bearbeitet wurde. An User Geiler gerichtet, es ist bei der DRV nichts verloren gegangen oder nicht mehr vorhanden, es ist lediglich fehlerhaft berücksichtigt worden. Mein Beschäftigungszeitraum 1979 basiert auf Eintragungen aus 2 Betrieben. Im ersten Betrieb waren 27 Tage ATA vorhanden, Beschäftigungszeit dort vom 01.01. - 15.08.1979, im 2. Betrieb begann meine Tätigkeit am 01.09. bis Jahresende und Folgejahre. Im Zeitraum 01.09. - 31.12. lag keine Ausfallzeit vor. Weil im Normalfall vorhandene Ausfallzeit immer vom Jahresende rückwärts ermittelt wird, hat die DRV es im ersten Bescheid auch so gehandhabt, obwohl eigentlich der zugehörige Zeitraum dafür am 15.08.1979 endete. Die Umrechnung der Ausfalltage führte dazu, dass als letzter Arbeitstag der 23.11.1979 war, der Monat Nov. als beitragsgemindert, der Mon. Dez. als beitragsfrei berücksichtigt wurden. Da nun aber in diesem Zeitraum Vollbeschäftigung für vier Monate vorlag, einschließlich FZR Verdienste erzielt wurden, rechnerisch jetzt aber die Verdienstsumme für vier Monate in einen Zeitraum gepresst wurde, der am 23.11.1979 endete, ergab sich eine Überschreitung der BBG, wurde die Verdienste nicht in vollem Umfang berücksichtigt. Korrekterweise hätte die Ausfallzeit vom 15.08.1979 runtergerechnet werden müssen, wäre der letzte Arbeitstag der 08.07.1979 gewesen, hätte meiner Meinung nach der Monat Juli als beitragsgemindert, der Monat August als beitragsfrei berücksichtigt werden müssen. Unter dieser Sichtweise wäre auch für die Verdienste 01.01. - 08.07. keine Überschreitung eingetreten. Die Zeit 01.09. - 31.12. hingegen hätte gar nicht reduziert werden dürfen. Warum nun aber die DRV die 27 Tage ATA, umgerechnet 38 Kalendertage, plötzlich unter den Tisch fallen lassen hat, ist mir nicht klar, deswegen meine Frage hier im Forum, die ich noch einmal stelle: a) ist die Negierung der Ausfallzeit korrekt oder b) hätte sie im ersten Zeitraum berücksichtigt werden müssen?
A.M.am 09.10.2007 | 18:28
Gemäß § 252a SGB VI ist vor 1984 eine Mindestdauer von 1 Kalendermonat für die Anerkennung von Anrechnungszeiten (in Ihrem Fall Arbeitsausfalltage) erforderlich. Da der Zeitraum ja am 08.07 beginnt und am 15.08 endet, ist kein Kalendermonat belegt, sodass die Zeit nicht anerkannt werden kann. mfg
Rentenüberprüferam 09.10.2007 | 19:14
Da ab 1984 jeder Tag ATA zu berücksichtigen ist, wie wäre denn dann zu entscheiden gewesen, wenn der Sachverhalt 1984 in gleicher Weise vorgelegen hätte? Wäre dann der Monat August als Monat beitragsfrei einzuordnen?
Rentenüberprüferam 09.10.2007 | 19:07
22 Tage ATA ergeben nach Umrechnung immer einen vollen Kalendermonat. Wenn der Monat, von dem aus zurückgerechnet wird, dann nicht mehr als Monat mit Arbeitsverdiensten zu berücksichtigen ist, zählt er als beitragsfrei.
A.M.am 09.10.2007 | 20:20
ab 1984 zählt jeder Arbeitsausfalltag als Anrechnungszeit. Somit wäre hier der August als Anrechnungszeit zu werten und der Juli als beitragsgemindert. die Mindestdauer wird nicht mehr gefordert mfg
A.M.am 09.10.2007 | 20:23
Kalendermonat ist hier wörtlich zu nehmen. der Kalendermonat muß vom 01 bis zum 30 (oder 31) belegt sein, sodass es im Extremfall dazu kommen kann, das z.B. eine Krankheitszeit am 02.10. beginnt und am 29.11 endet. diese Zeit wäre vor 1984 nicht als Anrechnungszeit zu berücksichtigen mfg
Rentenüberprüferam 09.10.2007 | 21:21
Wenn es sich um Tage Krankheit handelt und nicht um Ausfallzeit, ist in Ihrem Beispielfall 02.10 - 29.11 nichts zu berücksichtigen, anders aber bei mehr als 21 ATA. Sie sagen ja selbst, dass dann, würde es sich um das Jahr 1984 handeln, der Monat August als Anrechnngszeit zu berücksichtigen wäre, was doch nichts anderes heißt, als das dann dieser Monat als 1 Mon. beitragsfrei in die Berechnung eingeht, obwohl die Beschäftigung nur bis zum 15.08. gegangen ist.
zam 10.10.2007 | 07:52
Also wurde doch alles richtig gemacht! Die Arbeitsausfalltage wurden richtigerweise der ersten Beschäftigung bis zum 15.08.79 zugeordnet - exakt vom 09.07.79 - 15.08.79. Da bei Arbeitsausfalltagen vor 1984 ein VOLLER Kalendermonat notwendig ist, können sie hier nicht anerkannt werden, denn weder der Juli noch der August sind durch die ATA vollständig belegt. @Rentenüberprüfer: Es muss hier ein voller Kalendermonat belegt sein. Inwiefern Monate bei der Berechnung berücksichtigt werden, spielt bei der Anerkennung der Zeiten keine Rolle.
Karl-Heinricham 10.10.2007 | 11:53
Dem schließe ich mich an. Die Berechnung ist nun korrekt. Es ist kein Kalendermonat belegt.
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