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Experten-Antwort

Berücksichtigung von erstatteten Rentenzeiten bei der Beamtenversorgung

von Berater26.11.2019 | 17:48
221 Ansichten
4 Antworten

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Ein Freund von mir hat sich seine Rentenzeiten während des Referendariats ( er ist Lehrer) aufgrund der Nichterfüllung der Wartezeit auszahlen lassen. Jetzt stellt sich die Frage, ob diese Vorversicherungszeit trotzdem, wie im Thüringer Beamtenversorgungsgesetz bei Anrechnung von Vorversicherungszeiten beschrieben, für die spätere Pensionsberechnung als ruhegehaltfähig angerechnet werden. Oder ist mit der Auszahlung der AN-Beiträge diese Zeit "verloren"?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Berater,

Ihre Frage werden Ihnen eventuell die Ansprechpartner Ihrer zuständigen Versorgungsstelle beantworten können.

Durch das vielschichtige System der Beamtenversorgungen, Unterschiede von Bundesland zu Bundesland und Unterschiede zw. Bundes- und Landesbeamten, kann die gesetzliche Rentenversicherung keine Auskünfte zu individuellen Regularien in den vielen Beamtenversorgungen geben.

HINWEIS:

Vermutlich dürfte auch die zuständige Versorgungsstelle nur bedingt Auskünfte geben können. Schließlich wird über ruhegehaltsfähige Dienstzeiten (was zählt mit, was nicht) abschließend meist erst im Zeitpunkt der Pensionierung nach den dann gültigen rechtlichen Rahmenbedingungen entschieden. Und je nach Ihrem aktuellen Alter kann die Pensionierung noch in weiter Ferne liegen, so dass die dann möglichen rechtlichen Rahmenbedingungen heute gar nicht wirklich abschätzbar sind.

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3 Antworten

Pensionäram 26.11.2019 | 20:10
Bei mir wurde die erstattete Beitragszeit vor der nachversicherten Anwärterzeit nach dem BundesBeamtVG als ruhegehaltfähig berücksichtigt.
Häam 26.11.2019 | 20:01
Diese Frage müssen Sie nicht der gesetzlichen Rentenversicherung sondern dem Versorgungsträger stellen.
****am 26.11.2019 | 20:16
Hallo Berater, schau mal in das Thüringer Versorgungsgesetz § 72 nach Abs. 1 Nr. 4 http://landesrecht.thueringen.de/jportal/?quelle=jlink&query… Eine rechtssichere Auskunft dazu kann aber nur die zuständige Versorgungsdienststelle erteilen. TIP: Verbeamtete Personen sollten sich RV-Zeiten vor der Pensionierung nicht erstatten lassen, weil die Gefahr besteht, dass diese Zeiten u.U. bei der Berechnung der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten nicht mehr berücksichtigt werden, je nachdem welches Versorgungsrecht(auch hier sind Änderungen möglich) gilt Bund/Bundesland. Natürlich sind die erstatteten Zeiten auch für die Berechnung einer gesetzl. Rente verloren, falls man aus dem Beamtenverhältnis ausscheidet ohne Anspruch auf Versorgung/ Altersgeld und Nachversichert wird. Noch einen schönen Abend
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