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Experten-Antwort

Berücksichtigung von Pflegezeiten bei der Rentenberechnung

von Astor06.03.2019 | 09:06
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Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Unsere Adoptivtochter ist von Geburt an (1989) schwerbehindert. Sie leidet an FASD und hat daher einen GdB von 70. Die DRV stellte 2018 fest, dass eine - seit Geburt bestehende - dauerhafte und volle Erwerbsminderung vorliegt. Die Problematik liegt in der Tatsache, dass unsere Tochter erst 2014 die richtige und zutreffende Diagnose erhielt, seit frühester Kindheit wurde ADHS diagnostiziert und - natürlich ohne Erfolg - behandelt. In welcher Form können die angefallenen Pflegezeiten - im Nachhinein - bei der Rente berücksichtigt werden?

Antworten vom Expertenteam

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Um zumindest die Pflegezeiten nach 1991 rentenrechtlich berücksichtigen zu können, müssten Sie die Pflegebedürftigkeit Ihrer Tochter nachweisen können (z. B. durch Bescheide der Pflegekasse). Wenn dieser Nachweis möglich ist und Sie mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt haben, können Ihnen bis zum 18. Geburtstag Ihrer Tochter zusätzliche Entgeltpunkte gutgeschrieben werden. Die Höhe dieser zusätzlichen Entgeltpunkte hängt von der Höhe Ihrer sonstigen in dieser Zeit erworbenen Entgeltpunkte ab und davon, ob Sie zeitgleich ein weiteres Kind erzogen haben.

Soweit die Pflegeversicherung aufgrund Ihrer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit bereits Pflichtbeiträge gezahlt hat, werden diese Pflichtbeiträge Ihrem Versicherungskonto ebenfalls gutgeschrieben.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Die Beantragung dieser Zeiten findet im Rahmen der Kontenklärung statt. Auf der Homepage der DRV Rheinland findet Sie die Beratungsstellen in Wohnortnähe. Außerdem können Sie unter Service >> Online-Dienste einen Beratungstermin buchen.

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8 Antworten

Astoram 06.03.2019 | 13:43
Danke für die Information. Allerdings wurde - wie bereits erwähnt - die Diagnose erst 2014 erstellt. Die Adoptivmutter konnte - nach den 3 Jahren (also 1991) - nur noch max. halbtags einer versicherungspflichtigen Tätigkeit nachgehen, der Adoptivvater ist seit 2004 nur noch teilweise tätig und inzwischen auch gerichtlich bestellter Betreuer der Adoptivtochter. Ein Antrag bei der Pflegeversicherung erfolgte - auf Basis der älteren Diagnose (ADHS) - nicht, zumal man von ärztlicher Seite eine Besserung im Alter prognostizierte. Eine Besserung im Fall der vorliegenden FASD-Erkrankung ist jedoch ausgeschlossen. Alle ärztlichen Gutachten hierzu liegen der DRV vor. An wen - welche Stelle bei der DRV (Rheinland)- kann ich mich wegen eines Antrages Wenden?
Fortunaam 06.03.2019 | 14:15
Düsseldorf. KÖNIGSALLEE 71 Telefon 0211 937 0
Valzuunam 06.03.2019 | 14:43
Es kommt letztlich nicht auf die Diagnose an, oder wann diese gestellt wurde. Entscheidend ist das sie (auf Grund welcher Erkrankung auch immer) pflegebedürftig war, und auch (von Ihnen bzw. dem Antragsteller) in entsprechendem Umfang gepflegt wurde. Dies beides muss nachgewiesen werden. (Allein) hier dürfte der Knackpunkt durch die verspätete Diagnose liegen.
Gaskellam 06.03.2019 | 16:14
Hallo, ganz unabhängig von einer Diagnose hätten Sie damals bei der Pflegekasse einen Antrag auf Pflegeleistungen (Pflegegeld, Rentenversicherungsbeiträge für die Pflegeperson etc.)stellen können. Dann wäre geprüft worden, ob bei Ihrem Kind, im Vergleich zu einem, im Sinne der Pflegekasse! gleichaltrigen Kind ein Pflegebedarf vorliegt. Es war auch damals schon schwierig für Kinder eine Pflegestufe zu bekommen, da jedes Kind Arbeit und Mühe macht und dieser (sehr hoch gerechnete!) Aufwand vom errechneten Pflegeaufwand abgezogen wurde. Diese Antragstellung ist aber nicht erfolgt. Eine rückwirkende Begutachtung gibt es nicht. Eine jetzt gestellte Diagnose ändert an dieser Tatsache nichts und deshalb wird auch die Pflegekasse keine rückwirkenden Rentenbeiträge für die Pflegeperson zahlen. Sie können nur jetzt dafür sorgen, dass durch entsprechende Dokumentation der beste Pflegegrad für Ihr Kind erteilt wird. Und froh sein, dass zumindestens noch eine Halbtagstätigkeit möglich war, meistens funktionierte das nicht mit behinderten Kindern. Alles Gute weiterhin!
W*lfgangam 06.03.2019 | 20:31
Hallo Astor, unabhängig von der Rente/Pflegetätigkeit 1) haben Sie doch sicher auch einen Antrag beim örtlichen Sozialamt auf "Grundsicherung bei dauerhaft voller EM" 2) gestellt?! Unterstellt, Ihre Tochter geht keiner Erwerbstätigkeit mit Einkommen oberhalb der zustehenden Sozialhilfeleistung nach. 1) Sie können die Pflegekasse nur auf rückwirkende Feststellung der Pflegetätigkeit 'verklagen' - nachdem Sie die Pflegetätigkeit rein formell ab Tag xx.yy.zzzz *) beantragt haben, und dann - nach Ablehnung - den folgenden Rechtsweg (Widerspruch/Klage) beschreiten. *) Frühestens ab 01.01.1992, davor hatte Pflege nichts mit Rentenzeiten zu tun gehabt. Die vermeintliche Pflegebedürftigkeit der Tochter allein ist ja nicht das Hauptproblem, sondern der fehlende Antrag der pflegenden Person für die Pflegetätigkeit. Wie lange es da ggf. überhaupt rückwirkende Feststellungen geben kann/mit Beitragsnachzahlungen ins Rentenkonto, entzieht sich meiner Kenntnis. Zu bedenken ist auch, dass die bloße Feststellung eine dauerhaft volle EM keinesfalls mit einer Pflegebedürftigkeit gleichzusetzen ist, wie sie die Anforderungen an (früher) Pflegestufe 1, jetzt Pflegegrad 2 vorsehen, um Pflichtbeiträge für eine (anrechnungsfähige) Pflegetätigkeit im Rentenkonto zu erhalten. 2) diese steht grundsätzlich und unabhängig von der sonst üblichen Unterhaltspflicht der Eltern zu, sofern beide Elternteile jeweils ein jährliches Einkommen von 100.000 EUR nicht überschreiten. > An wen - welche Stelle bei der DRV (Rheinland)- kann ich mich wegen eines Antrages Wenden? Wurde Ihnen mitgeteilt. Im Rahmen des 'Amtsermittlungsgrundsatzes' wird die DRV auch tätig werden/geht ja ggf. auch um vorenthaltene Beitragszahlungen der Pflegekasse. Nur, was soll bei rauskommen, wenn die Pflegekasse erwidert 'hier ist nichts positiv /rückwirkend /festgestellt worden ...der 'Schwarze Peter' liegt nicht bei der DRV. Gruß w.
Astoram 09.03.2019 | 16:33
Zunächst einmal danke ich allen, die uns mit ihrem Rat zur Seite standen. Natürlich ist unsere Situation fatal, weil 1. FASD bei meiner Adoptivtochter - rechtzeitig - hätte diagnostiziert werden können, wenn (was in der Regel nie geschieht) der Alkoholmissbrauch der leiblichen Mutter - während der Schwangerschaft - bekannt gewesen wäre. 2. Die behandelnden Psychotherapeuten - über zehn Jahre - von ADHS ausgingen, und eine spätere Besserung prognostizierten. 3. Die endgültige Diagnose besagt, dass unsere Tochter nicht mehr als 2 - 3 Stunden (täglich) konzentriert arbeiten kann und daher auch in die Grundsicherung kam. Ich werde nun versuchen - wie empfohlen - zunächst die Pflegekasse zur rückwirkenden Feststellung der Pflegetätigkeit zu bringen. FASD ist eine sehr tückische Krankheit, die - wie auch in der Diagnose beschrieben - von Geburt an besteht, eine permanente Betreuung (Pflege) verlangt und irreversibel ist, weshalb ich auch als Betreuer bestellt wurde. Dies alles lässt sich - seit dem vierten Lebensjahr unserer Tochter - lückenlos belegen. Leider wurde die Erkrankung, die jetzt erst flächendeckend bekannt wird, nicht richtig diagnostiziert. Über Weitere Vorschläge - auch nützliche Kontakte - würde ich mich sehr freuen. Viele Grüße
W*lfgangam 09.03.2019 | 21:47
Zitat von Astor anzeigenausblenden
Hallo Astor, spontan, sofern Sie darauf noch nicht gelandet sind: http://www.fasd-deutschland.de/ oder auf anderen interessanten Seiten: https://www.google.com/search?client=firefox-b-d&q=FASD Gruß w.
Astoram 13.03.2019 | 12:50
Hallo W*lfgang vielen Dank für die Infos LG
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