Zitiert von: Astor
Die
DRV stellte 2018 fest, dass eine - seit Geburt bestehende - dauerhafte und volle Erwerbsminderung vorliegt.
Hallo Astor,
unabhängig von der Rente/Pflegetätigkeit 1) haben Sie doch sicher auch einen Antrag beim örtlichen Sozialamt auf "Grundsicherung bei dauerhaft voller EM" 2) gestellt?! Unterstellt, Ihre Tochter geht keiner Erwerbstätigkeit mit Einkommen oberhalb der zustehenden Sozialhilfeleistung nach.
1) Sie können die Pflegekasse nur auf rückwirkende Feststellung der Pflegetätigkeit 'verklagen' - nachdem Sie die Pflegetätigkeit rein formell ab Tag xx.yy.zzzz *) beantragt haben, und dann - nach Ablehnung - den folgenden Rechtsweg (Widerspruch/Klage) beschreiten.
*) Frühestens ab 01.01.1992, davor hatte Pflege nichts mit Rentenzeiten zu tun gehabt.
Die vermeintliche Pflegebedürftigkeit der Tochter allein ist ja nicht das Hauptproblem, sondern der fehlende Antrag der pflegenden Person für die Pflegetätigkeit. Wie lange es da ggf. überhaupt rückwirkende Feststellungen geben kann/mit Beitragsnachzahlungen ins Rentenkonto, entzieht sich meiner Kenntnis.
Zu bedenken ist auch, dass die bloße Feststellung eine dauerhaft volle EM keinesfalls mit einer Pflegebedürftigkeit gleichzusetzen ist, wie sie die Anforderungen an (früher) Pflegestufe 1, jetzt Pflegegrad 2 vorsehen, um Pflichtbeiträge für eine (anrechnungsfähige) Pflegetätigkeit im Rentenkonto zu erhalten.
2) diese steht grundsätzlich und unabhängig von der sonst üblichen Unterhaltspflicht der Eltern zu, sofern beide Elternteile jeweils ein jährliches Einkommen von 100.000 EUR nicht überschreiten.
> An wen - welche Stelle bei der DRV (Rheinland)- kann ich mich wegen eines Antrages Wenden?
Wurde Ihnen mitgeteilt. Im Rahmen des 'Amtsermittlungsgrundsatzes' wird die DRV auch tätig werden/geht ja ggf. auch um vorenthaltene Beitragszahlungen der Pflegekasse. Nur, was soll bei rauskommen, wenn die Pflegekasse erwidert 'hier ist nichts positiv /rückwirkend /festgestellt worden ...der 'Schwarze Peter' liegt nicht bei der DRV.
Gruß
w.