Um zumindest die Pflegezeiten nach 1991 rentenrechtlich berücksichtigen zu können, müssten Sie die Pflegebedürftigkeit Ihrer Tochter nachweisen können (z. B. durch Bescheide der Pflegekasse). Wenn dieser Nachweis möglich ist und Sie mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten zurückgelegt haben, können Ihnen bis zum 18. Geburtstag Ihrer Tochter zusätzliche Entgeltpunkte gutgeschrieben werden. Die Höhe dieser zusätzlichen Entgeltpunkte hängt von der Höhe Ihrer sonstigen in dieser Zeit erworbenen Entgeltpunkte ab und davon, ob Sie zeitgleich ein weiteres Kind erzogen haben.
Soweit die Pflegeversicherung aufgrund Ihrer nicht erwerbsmäßigen Pflegetätigkeit bereits Pflichtbeiträge gezahlt hat, werden diese Pflichtbeiträge Ihrem Versicherungskonto ebenfalls gutgeschrieben.