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Experten-Antwort

Berücksichtigung von Pflegezeiten RV

von Pfleger14.07.2021 | 15:57
284 Ansichten
9 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich pflege einen Angehörigen mit Pflegegrad 2 und die Pflegekasse zahlt für mich in die RV ein. Nun möchte ich eine weitere Person, ebenfalls Pflegegrad 2, pflegen. Die Pflegekasse würde ebenfalls in die RV einzahlen. Nun meine Frage: Wird auch die zweite Pflege bei der RV anerkannt und erhalte dadurch eine höhere Rente? Ich gehe zur Zeit noch 30 Stunden arbeiten. Muss ich bei Pflege von 2 Personen ( wöchendlich 2 x 10 Stunden)meine Arbeitszeit von 30 Stunden auf 20 Stunden verkürzen? Vielen Dank im Voraus. Pfleger

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Pfleger,

den Antworten von „Siehe hier“ und „W*lfgang“ stimmen wir zu.

Viele Grüße

Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung

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8 Antworten

King Kongam 14.07.2021 | 16:13
Siehe hieram 14.07.2021 | 17:46
Hallo Pfleger, die Rentenversicherung akzeptiert sämtliche Beiträge, die für Sie aus einer Pflichtversicherung einbezahlt werden und diese führen dann üblicherweise auch zu einer entsprechend höheren Rente. Hierzu gehören - wenn die Voraussetzungen vorliegen - auch die Beiträge die von der Pflegekasse für Sie bezahlt werden. Ob die Voraussetzungen vorliegen überprüft jedoch die Pflegekasse. Und diese würde dann auch überprüfen, ob die erwogene Kürzung Ihrer Arbeitszeit nicht dadurch begründet ist, dass es nunmehr eine 'erwerbsmäßige Pflege' und nicht mehr 'Pflege von Angehörigen bzw. nahen Bekannten' ist. Das können Sie also nur mit der zuständigen Pflegekasse direkt klären.
W°lfgangam 14.07.2021 | 19:32
Zitat von Siehe hier anzeigenausblenden
...mit Verlaub mein lieber @Siehe hier, dieser Sachzusammenhang ("Und diese würde dann auch überprüfen") geht die Pflegekassen ein 'Feuchten' an, da gerade Angehörige Ihre Vollzeittätigkeit bewusst auf max. 30 Std. reduzieren, um nahe Angehörige (Eltern, Geschwister) pflegen zu können <- genau das ist Ziel dieser gesetzlichen Vorgabe + Vorteil aus der Pflegetätigkeit, dafür die entgangenen Rentenverluste durch Arbeits-/Einkommensreduzierung mit der Pflegetätigkeit (Pflichtbeiträge wg. Pflegetätigkeit/EP daraus) wieder ausgleichen zu können... Alles andere: dazu bedarf es einer berufsmäßigen Beschäftigung als Pflegerin (Arbeitsvertrag bei entsprechenden Arbeitgebern) oder Gewerbeanmeldung in freier/selbständige Tätigkeit - beides gegen 'echtes/zustehendes' Entgelt im Rahmen der Pflegetätigkeit Als Private kann sie so viele Pflegebedürftige betreuen, wie sie es in dem erforderlich/vereinbarten Zeitrahmen - neben Ihrer max. 30-Wochen-Arbeitszeit – schafft (UND, die Woche hat 187 Std., da bleiben auch noch ein paar Std. zum Schlafen übrig/Einkauf erledigt der Online-Dienst ;-)). Sie erhält kein Entgelt, das wie auch immer auf eine abhängige/selbständige Tätigkeit hindeuten könnte. Ob, und in welcher Höhe, das Pflegegeld als 'Anerkennung' für die 'private' Pflege weitergegeben wird, ist unbedeutend. Insofern gibt es keinen Grund, bei Reduzierung Arbeitszeit auf 30 Std., das 'extra' zu hinterfragen, es ist einfach Zweck/Voraussetzung für die anrechenbare Pflegetätigkeit. Gruß w.
Siehe hieram 15.07.2021 | 03:19
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
W°lfgang schrieb

...mit Verlaub mein lieber @Siehe hier,

dieser Sachzusammenhang ("Und diese würde dann auch überprüfen") geht die Pflegekassen ein 'Feuchten' an, da gerade Angehörige Ihre Vollzeittätigkeit bewusst auf max. 30 Std. reduzieren, um nahe Angehörige (Eltern, Geschwister) pflegen zu können <- genau das ist Ziel dieser gesetzlichen Vorgabe + Vorteil aus der Pflegetätigkeit, dafür die entgangenen Rentenverluste durch Arbeits-/Einkommensreduzierung mit der Pflegetätigkeit (Pflichtbeiträge wg. Pflegetätigkeit/EP daraus) wieder ausgleichen zu können...

Alles andere: dazu bedarf es einer berufsmäßigen Beschäftigung als Pflegerin (Arbeitsvertrag bei entsprechenden Arbeitgebern) oder Gewerbeanmeldung in freier/selbständige Tätigkeit - beides gegen 'echtes/zustehendes' Entgelt im Rahmen der Pflegetätigkeit

Als Private kann sie so viele Pflegebedürftige betreuen, wie sie es in dem erforderlich/vereinbarten Zeitrahmen - neben Ihrer max. 30-Wochen-Arbeitszeit – schafft (UND, die Woche hat 187 Std., da bleiben auch noch ein paar Std. zum Schlafen übrig/Einkauf erledigt der Online-Dienst ;-)). Sie erhält kein Entgelt, das wie auch immer auf eine abhängige/selbständige Tätigkeit hindeuten könnte. Ob, und in welcher Höhe, das Pflegegeld als 'Anerkennung' für die 'private' Pflege weitergegeben wird, ist unbedeutend.

Insofern gibt es keinen Grund, bei Reduzierung Arbeitszeit auf 30 Std., das 'extra' zu hinterfragen, es ist einfach Zweck/Voraussetzung für die anrechenbare Pflegetätigkeit.

Gruß

w.

Ob die Voraussetzungen vorliegen überprüft jedoch die Pflegekasse. Und diese würde dann auch überprüfen, ob die erwogene Kürzung Ihrer Arbeitszeit nicht dadurch begründet ist, dass es nunmehr eine 'erwerbsmäßige Pflege' und nicht mehr 'Pflege von Angehörigen bzw. nahen Bekannten' ist.
...mit Verlaub mein lieber @Siehe hier, .... Insofern gibt es keinen Grund, bei Reduzierung Arbeitszeit auf 30 Std., das 'extra' zu hinterfragen, es ist einfach Zweck/Voraussetzung für die anrechenbare Pflegetätigkeit. Gruß w.
Tja..., soweit alles richtig (natürlich!), aaaaaber 'Pfleger' arbeitet bereits nur 30 Std. und seine/ihre Frage war dann aber "Muss ich bei Pflege von 2 Personen ( wöchendlich 2 x 10 Stunden)meine Arbeitszeit von 30 Stunden auf 20 Stunden verkürzen?" Ob aber die zweite Person, die gepflegt werden soll, ebenfalls ein naher Angehöriger ist und das *bisschen zusätzliche Pflege dann zwischen Schlafen und online-Bestellung* erledigt wird (oder eben doch nicht ???) geht aus der Frage gar nicht hervor. Vielleicht will 'Pfleger' ja in Richtung 'berufsmäßige Beschäftigung.... wer weiß.... ICH jedenfalls weiß das NICHT. Und deshalb war also mein Hinweis, dies kann eigentlich nur mit der Pflegekasse geklärt werden. Denn die Überprüfung, ob aufgrund der entgeltfreien Pflege eines, zwei oder noch mehr pflegebedürftiger Personen dann für die pflegende Person Beiträge zur Rentenversicherung bezahlt werden, macht ja die Pflegekasse und nicht die DRV. Die DRV verbucht dann nur die eingehenden Beiträge auf das richtige Rentenkonto. - Was die Wochenstundenzahl betrifft.... vielleicht doch auch dem eigenen Abakus mal ein paar Tröpfchen Öl gönnen? ;-)- --- und @Pfleger: tschuldigung, aber 'W°lfgang (ein langjähriger, versierter User hier) schaltet gern auf 'rot', wenn andere User mal andere Gedankengänge haben.... (das wird dann auch manchmal in den Beiträgen 'diskutiert'.... :-) ) Filtern Sie für sich also einfach das raus, was an (hoffentlich) sinnvoller Info für Sie stehen bleibt: Die von der Pflegekasse für Sie bezahlten Rentenbeiträge wirken sich erhöhend auf Ihre spätere Rente aus. Bedenken Sie aber bitte: Schaffen Sie die Pflege der zweiten Person 'neben' der 30 h Festanstellung plus der schon 10h für die erste Person? Für beide zu pflegenden Personen erhalten Sie kein Entgelt, erzielen also kein Arbeitseinkommen. Wenn Sie etwas erhalten, schön, interessiert niemanden. Wenn Sie aber dafür weitere 10h Festanstellung reduzieren (müssten), um den zu pflegenden Person 'gerecht' zu werden, dann müssen Sie (für sich) einfach mit spitzem Bleistift rechnen: Pflegegrad 2 = 316 EUR Pflegeldanspruch der Pflegeperson. Falls sie es 1:1 erhalten - was erlaubt ist - wären das für zwei Personen = 632 EUR. Steuerfrei. Sozialversicherungsfrei. Aber OHNE Urlaubsanspruch, OHNE Entgeltfortzahlung für sechs Wochen im Krankheitsfall. OHNE Krankengeldanspruch, falls 'Sie' zusammenbrechen und also länger als sechs Wochen selbst Krank sind. (Sie wären wenigsten unfallversichert auch, in beiden Fällen...) Die Beiträge, die für Sie (als Ausgleich) von der Pflegekasse bezahlt werden, sind festgelegt (nach Pflegegrad) und entsprechen aber evtl. nicht Ihrem Einkommen in Ihrer Festanstellung. Infos zur Höhe der Beiträge erhalten Sie z.B. hier: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/fileadmin/Dateien/5_… Und wenn Sie (doch) überlegen, das überhaupt selbstständig, also 'erwerbsmäßig' zu machen, sollten Sie sich natürlich auf jeden Fall noch ausführlicher erkundigen. --- und doch noch mal @W°lfgang: Auch bereits Pflegegrad 2 ist nicht mal so eben zwischen Online-Bestellung und abhaken der Bestellliste erledigt.... Es ist schon ein großer Fortschritt, dass immerhin nun die pflegenden Personen mit Zahlung dieser RV-Beiträge 'gewürdigt' werden. Dass aber es einen 'feuchten irgendwas'... nöööö!!
Janaam 17.07.2021 | 13:38
Wer Vollzeit arbeitet und pflegt (und da ist der Pflegegrad egal), erhält keine Rentenpunkte. Da ich das aus eigener Erfahrung weiss, ist sehr wohl entscheidend, wieviel man arbeitet.
W°lfgangam 17.07.2021 | 21:14
Zitat von ABC MK anzeigenausblenden
Ob die Voraussetzungen vorliegen überprüft jedoch die Pflegekasse. Und diese würde dann auch überprüfen, ob die erwogene Kürzung Ihrer Arbeitszeit nicht dadurch begründet ist, dass es nunmehr eine 'erwerbsmäßige Pflege' und nicht mehr 'Pflege von Angehörigen bzw. nahen Bekannten' ist.
Bei der Ausübung der Pflegetätigkeit liegt Nichterwerbsmäßigkeit vor, wenn die finanzielle Entschädigung für die Pflegetätigkeit durch den Pflegebedürftigen die Höhe des Pflegegeldes nach § 37 nicht übersteigt. Insofern hat das mit erwogener Kürzung der Erwerbstätigkeit einer Pflegeperson nix zu tun.
...so kurz prägnant und 'undramatisch', frei von 'wenn + aber', kann man die gesetzliche Regelung auch darstellen ;-) Gruß w.
Siehe hieram 18.07.2021 | 06:15
Zitat von W°lfgang anzeigenausblenden
Bei der Ausübung der Pflegetätigkeit liegt Nichterwerbsmäßigkeit vor, wenn die finanzielle Entschädigung für die Pflegetätigkeit durch den Pflegebedürftigen die Höhe des Pflegegeldes nach § 37 nicht übersteigt. Insofern hat das mit erwogener Kürzung der Erwerbstätigkeit einer Pflegeperson nix zu tun.
...so kurz prägnant und 'undramatisch', frei von 'wenn + aber', kann man die gesetzliche Regelung auch darstellen ;-) Gruß w.
kann man :-) Muss man aber nicht. Denn man darf ja auch für den Fragesteller mitdenken. Insbesondere dann, wenn man die Fragen der Pflegekasse zu den Ansprüchen 'zur Zahlung von Beiträgen für nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen' kennt, aber aufgrund der Fragestellung 'nicht sicher weiß', ob es nicht doch 'erwerbsmäßig' sein soll. 'Falls du nicht weißt, was du eigentlich fragen solltest, damit ich mit 'ja', 'nein' oder '§' antworten kann, mache ich dich auch auf xyz aufmerksam...', dann nennt man so etwas übrigens 'Beratung'. Geht leider inzwischen vielen, die nur ihr Pensum abarbeiten müssen/wollen, verloren... :-)
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