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Experten-Antwort

Berücksichtigung von Schulzeiten für die Erwerbsunfähigkeitsrente

von Florian21.02.2020 | 00:34
235 Ansichten
6 Antworten

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Mir fehlen nur wenige Monate an Beitragszeiten in der Rentenversicherung, um eine Erwerbsunfähigkeitsrente beantragen zu können. Nun ist mir aufgefallen, dass die Schulzeiten nicht berücksichtigt wurden. Damit käme ich auf über 5 Jahre. Meine Frage: Werden die Schulzeiten für die Erwerbsunfähigkeitsrente anerkannt?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo, Florian,

wer zusätzliche Beiträge bei der Deutsche Rentenversicherung einzahlen will, kann unter Umständen hiervon Gebrauch machen: Freiwillige Beiträge für Schulausbildungszeiten nach dem 16. Lebensjahr können bis zum 45. Lebensjahr nachgezahlt werden. Diese Nachzahlung ist jedoch nur möglich, soweit die Schulzeiten noch NICHT mit Beiträgen belegt sind und NICHT als Anrechnungszeiten berücksichtigt werden können. Damit kommt eine Nachzahlung insbesondere für schulische Ausbildungszeiten zwischen dem 16. und 17. Lebensjahr in Frage und für Schulzeiten, die acht Jahre überschreiten. Die allgemeine Wartezeit (5 Jahre) kann dadurch evtl. erreicht werden.

Ob dies in Ihrem konkreten Fall möglich ist, sollten sie in einer Beratung und dann dem evtl. anstehenden Antrag auf Zahlung freiwilliger Beiträge in einer Auskunfts- und Beratungsstelle der DRV in Ihrer Nähe abklären.

Bitte bedenken Sie auch, dass Sie auch im 5-Jahres-Zeitraum vor Eintritt der Erwerbsminderung mind. 36 Monate mit Pflichtbeiträgen vorweisen können! Des Weiteren besteht in bestimmten Situationen die Möglichkeit vorzeitig die Wartezeit zu erfüllen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

5 Antworten

DRVam 21.02.2020 | 07:41
Nein
Schoenschiefam 21.02.2020 | 09:11
Es kommt darauf an was für Schulzeiten. Die der normalen Schulpflicht also 1. - 13. Klasse nicht. Zeiten einer vollzeitschulischen Ausbildung, Fachhochschulzeiten oder vollzeitschulischen Weiterbildung schon.
anti schoenschiefam 21.02.2020 | 09:22
Erneut ein völlig unqualifizierter Beitrag von @ schoenschief. Wenn es tatsächlich nur um die erforderlichen 5 Jahre Beitragszeiten geht, zählen keinerlei Schulzeiten mit. Ob Sie aber tatsächlich die erforderlichen 5 Jahre benötigen, diese sind z.B. nicht unbedingt erforderlich, wenn Sie während einer Ausbildung erwerbsgemindert geworden sind, sollten Sie in einem auf Ihre Situation zugeschnittenen Beratungsgespräch klären lassen. Nur eins sollten Sie nicht machen. Auf den „Quacksalber“ @ schoenschief hören. Der ist nicht mehr als ein Störfaktor in diesem Forum, was er durch seine falschen und sinnbefreiten Beiträge immer wieder aufs Neue beweist. Da müssen Sie nur seine letzten „geistigen Ergüsse“ hier nachlesen. Beschämend!
Florianam 21.02.2020 | 10:41
Vielen Dank für die schnellen Antworten! Ich hatte das Gymnasium abgebrochen und dann im Alter von 17-19 Jahren die mittlere Reife in einer Abendschule nachgeholt. Hier auf der Seite der DRV habe ich vorhin gelesen, dass man für Schulzeiten Rentenbeiträge nachzahlen kann, um bestimmte Wartezeiten zu erfüllen. Gilt das auch für die Erwerbsunfähigkeitsrente, wenn ich lediglich den Mindestbeitrag in Höhe von 83,70 Euro monatlich nachzahlen würde?
Florianam 21.02.2020 | 11:48
Vielen Dank für die Antwort, jetzt ist mir alles klar. Herzliche Grüße und schönes Karnevalswochenende!
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