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Experten-Antwort

Berücksichtigung von Wehrdienstzeiten sowohl in der Rente als auch im Ruhegehalt möglich?

von Ortwin2119.02.2014 | 10:13
3901 Ansichten
3 Antworten

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Im aktuellen Rentenbescheid (Regelaltersrente) wurden 18 Monate Wehrdienst als Pflichtbeitragszeit mit Entgeltpunkten berücksichtigt. Gleichzeitig wurde aber der Wehrdienst als ruhegehaltsfähige Dienstzeit nach §9 BeamtVG anerkannt. Der DRV lag vor deren Bescheid eine Kopie der ruhegehaltsfähigen Dienstzeiten vor.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 19.02.2014 | 11:10

Hallo Ortwin21,

bei der Rentenberechnung werden gemäß § 71 Abs. 4 SGB VI lediglich beitragsfreie Zeiten nicht berücksichtigt, die für die Berechnung eine Ruhegehaltes maßgeblich sind.

In die gesetzliche Rentenversicherung eingezahlte Beiträge (z.B. Wehrdienstzeiten) fließen - unabhängig von der Berechnung eines Ruhegehaltes - in die Rentenberechnung ein. Hierfür git es keine gesetzliche Ausschlussregelung.

2 Antworten

....am 19.02.2014 | 16:16
Haben Sie keine Angst, dass Ihnen irgendwer was schenkt. Im Normalfall wird Ihnen Ihre Pension bei solchen Überschneidungen etwas gekürzt. Falls nicht ... Glückwunsch. Nach SGB VI steht Ihnen die Zeit zu.
W*lfgangam 20.02.2014 | 19:13
Hallo .... + Ortwin21, das mit der Kürzung ist so eine Sache, kann sein voll, anteilig oder gar nicht. Im mir bekannten Nds. Beamtenversorgungsgesetz (in andern Ländern mag das anders sein oder im Bund) ist seit 2013 geregelt, dass bei einem kompletten Verzicht der (vereinfacht gesagt) Rentenzeiten - die auch als Versorgungszeiten zu berücksichtigen wären - keine Anrechnung der Rente mehr auf die Pension erfolgt. Sollte mit diesem Verzicht auf ruhegehaltsfähige Dienstzeiten weiterhin der volle Versorgungssatz erhalten bleiben, laufen Rente und Pension parallel ohne Anrechnung. Bei teilweiser Reduzierung des Versorgungssatzes ist es ein Rechenexempel. Bei voller Anrechnung der Rente bleibt einem der KV-Zuschuss erhalten und ggf. eine etwas geringere Steuerlast ('geminderte' Pension voll steuerpflichtig, die Rente nur mit dem lebenslang geringeren Satz - je nach Jahr des Rentenbeginns, der feste Steuerfreibetrag ist hier natürlich gemeint). Die Unterschiede in der Pension (komplette ruhegehaltsfähige Dienstzeiten ./. Rentenzeiten raus) rechnet die Dienststelle aus. Der Antrag dazu ist innerhalb von 3 Monaten nach Festsetzung Pension zu stellen. Quelle: § 66 Abs. 9 NBeamtVG http://www.nds-voris.de/jportal/portal/t/3b9m/page/bsvorisprod.p… Gruß w.
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