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Experten-Antwort

Berücksichtigung von Zeiten - Frage

von Elisabeth18.04.2016 | 21:17
1748 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, in meinem Halbwaisenrentenbescheid steht ziemlich am Anfang der Punkt "Berücksichtigung von Zeiten". Dort wird erläutert, dass bestimmte Zeiten nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden. Bei einem Zeitraum steht dafür als Grund, dass "die Ausbildung keine Lehrzeit, Schul-, Fachschule-, Fachhochschule- oder Hochschulausbildung ist." Bei einem anderen Zeitraum ist der Grund, dass die "Ausbildung im Rahmen eines bestehenden Dienstverhältnisses oder Beschäftigungsverhältnisses zurückgelegt worden ist." Nun habe ich jedoch trotzdem für diese Zeiten auch Entgeltpunkte (Pflichtbeitragszeiten) erhalten. (Anlage 3). Dort sind diese Zeiten nicht explizit aufgeführt, jedoch in den Zeiten enthalten (fast immer wurde dort jährlich gerechnet). Das hat mich etwas stutzig gemacht, jedoch habe ich auch noch in Anlage 2 den Versicherungsverlauf gefunden. Dort steht hinter den Jahren 1976 bis 1987 'Pflichtbeitragszeit - Nachversicherung'. Auch die Zeiten, die nicht als Anrechnungszeit anerkannt werden, waren in diesen Zeiten, sprich, es gab eine Nachversicherung. (Ich glaube mein Vater war zu dieser Zeit in der Bundeswehr). Gehe ich richtig in der Annahme, dass es rechtens ist dass mir für die Zeiten, die nicht als Anrechnungszeiten anerkannt wurden, trotzdem Entgeltpunkte zugeschrieben wurden, weil mein Vater sich dort 'nachversichert' hat? Mit freundlichen Grüßen PS: In einem neueren Bescheid gibt es den Punkt "Berücksichtigung von Zeiten" dann garnicht mehr.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Elisabeth,

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3 Antworten

W*lfgangam 18.04.2016 | 21:33
Zitat von Elisabeth anzeigenausblenden
Elisabeth schrieb

Gehe ich richtig in der Annahme, dass es rechtens ist dass mir für die Zeiten, die nicht als Anrechnungszeiten anerkannt wurden, trotzdem Entgeltpunkte zugeschrieben wurden[/quote]Hallo Elisabeth,

Ja, sofern parallel Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung oder Nachversicherung anerkannt worden sind, gehen diese Zeiten erst mal vor - 'echte' Beitragszeiten mit Punkten. Eine mögliche zeitgleiche Anrechnungszeit/Ausbildung ist meist völlig bedeutungslos, da deren Werte/Punkte fast immer niedriger sind.

Außerdem werden Ausbildungszeiten parallel nur dann angerechnet (Anrechnung heißt noch nicht zusätzliche Punkte – für Hochschulausbildung gibt es sowieso keine mehr), wenn sie mind. 20 Wochenstd. Zeitaufwand umfassen und letztendlich den Zeitaufwand für eine (Vollzeit-)Beschäftigung überschreiten ...die Hochschule neben der Vollbeschäftigung ist daher nutzlos/muss abgelehnt werden - ohne Nachteil auf die nachversicherten Zeiten/Berufssoldat.

Ferndiagnose: alles richtig festgestellt.

> PS: In einem neueren Bescheid gibt es den Punkt "Berücksichtigung von Zeiten" dann garnicht mehr.

In weiteren Bescheiden wird nicht mehr über die bereits erfolgen Feststellungen 'neu' entschieden - die alten Feststellungen sind bereits rechtskräftig und müssen daher nicht erneut per Bescheid abgesegnet/beurteilt/abgelehnt werden.

Gruß

w.

[/quote]

Hallo Wolfgang,

vielen Dank erstmal für die ausführliche Antwort. Da ich eine Steuererklärung abgeben muss habe ich mich die letzten Tage mal ausführlicher mit den Bescheiden auseinander gesetzt und bin leider auf noch mehr Unklarheiten getroffen. Ich würde mich freuen wenn mir jemand helfen kann/möchte. Ich teile die "Probleme" mal in Unterpunkten ein, ist wahrscheinlich einfacher.

1.) Bei der Grundbewertung steht, dass Entgeltpunkte für Zeiten einer beruflichen Ausbildung zu erhöhen sind und dass die ersten 36 Monate mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung zählen. Für diese Zeit habe ich 0,9285 zusätzliche Entgeltpunkte erhalten, da die vorherigen Entgeltpunkte für diese Zeit unter dem "maßgebenden Wert" liegen.

Das "Problem" ist nun, dass in diese 36 Monate auch die bereits erwähnten Zeiten fallen, die nicht als Anrechnungszeit anerkannt wurden, weil "die Ausbildung keine Lehrzeit, Schul-, Fachschule-, Fachhochschule- oder Hochschulausbildung ist" oder "die Ausbildung im Rahmen eines bestehenden Dienstverhältnisses oder Beschäftigungsverhältnisses zurückgelegt worden ist."

Ist es egal, dass diese Zeiten eigentlich nicht als wirkliche Ausbildung-, bzw. Anrechnungszeiten anerkannt wurden, weil sowieso die ersten 36 Monate als Zeiten beruflicher Ausbildung angesehen werden?

2. Bei der Ermittlung der belegungsfähigen Kalendermonate habe ich auch eine Frage. Der belegungsfähige Zeitraum umfasst ja die Zeit zur Vollendung des 17. Lebensjahres bis zum Renteneintritt, bzw. bei mir bis zum Tod meines Vaters. Das sind in meinem Fall 436 Monate. Nicht belegungsfähige Zeiten sind davon abzuziehen, in meinem Fall sind das 4 Monate (beitragsfreie Zeiten, die nicht gleichzeitig Berücksichtigungszeiten sind - das sind 4 Monate Fachschulausbildung, für die mein Vater wohl kein Gehalt bekommen hat - für die restliche Fachschulausbildung hat er Beiträge gezahlt, diese tauchen bei mir unter dem Punkt "Pflichtbeitragszeiten - beitragsmindernde Zeit" auch auf.)

Diese 432 Monate tauchen dann ja auch in der Vergleichsbewertung & in der Grundbewertung auf. Das Problem ist bloß, dass es in diesen Monaten nochmal 9 Monate gab, in denen mein Vater keine Beiträge gezahlt hat (die ersten 9 Monate nach seinem 17. Geburtstag). Im Versicherungsverlauf taucht diese Zeit auch garnicht auf und ich habe natürlich auch keine Entgeltpunkte für diese Zeit bekommen. Trotzdem zählt sie zu diesem Zeitraum und ist somit ja auch Grundlage der Berechnung, ist das rechtens?

3. Zudem steht bei der Vergleichsbewertung, dass "Zeiten einer beruflichen Ausbildung hierbei als vollwertige Beitragszeiten gelten, soweit sie nicht mit weiteren beitragsfreien Zeiten zusammentreffen und aus diesem Grund beitragsgemindert sind."

Die Monate, in der mein Vater eine Fachschulausbildung absolviert hat und die bei der Entgeltberechnung als "Pflichtbeitragszeiten, beitragsgeminderte Zeit" gewertet wurden, wurden (mit den zugehörigen Punkten) also vor der Endberechnung für die Vergleichsbewertung abgezogen. Ist das richtig so, obwohl oben steht dass Zeiten einer beruflichen Ausbildung hier als vollwertige Beitragszeiten gelten, soweit sie nicht mit weiteren beitragsfreien Zeiten zusammentreffen? Liegt das daran, dass die 4 Monate nicht belegungsfähige Zeit mitten in der Fachschulausbildung lagen und dass dann diese "weiteren beitragsfreien Zeiten" sind?

Oder wird hier für beitragsgeminderte Zeiten kein anderer Maßstab angelegt und ich habe da zu viel reingelesen/reininterpretiert?

Ich entschuldige mich vorab für den doch sehr langen Text. Ich bin nur leider sehr paranoid was solche Bescheide angeht und fürchte immer, dass da etwas zu meinen Gunsten entschieden wurde was ich am Ende doch zurückzahlen muss.

Hallo Elisabeth, Ja, sofern parallel Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung oder Nachversicherung anerkannt worden sind, gehen diese Zeiten erst mal vor - 'echte' Beitragszeiten mit Punkten. Eine mögliche zeitgleiche Anrechnungszeit/Ausbildung ist meist völlig bedeutungslos, da deren Werte/Punkte fast immer niedriger sind. Außerdem werden Ausbildungszeiten parallel nur dann angerechnet (Anrechnung heißt noch nicht zusätzliche Punkte – für Hochschulausbildung gibt es sowieso keine mehr), wenn sie mind. 20 Wochenstd. Zeitaufwand umfassen und letztendlich den Zeitaufwand für eine (Vollzeit-)Beschäftigung überschreiten ...die Hochschule neben der Vollbeschäftigung ist daher nutzlos/muss abgelehnt werden - ohne Nachteil auf die nachversicherten Zeiten/Berufssoldat. Ferndiagnose: alles richtig festgestellt. > PS: In einem neueren Bescheid gibt es den Punkt "Berücksichtigung von Zeiten" dann garnicht mehr. In weiteren Bescheiden wird nicht mehr über die bereits erfolgen Feststellungen 'neu' entschieden - die alten Feststellungen sind bereits rechtskräftig und müssen daher nicht erneut per Bescheid abgesegnet/beurteilt/abgelehnt werden. Gruß w.
Versicherungamtam 19.04.2016 | 12:08
Auch wenn es sich nicht unbedingt auf die Rentenhöhe auswirkt, können trotzdem Zeiten der beruflichen Ausbildung bei einer Nachversicherung so im Versicherungskonto gespeichert werden. Habe ich schon so bei der Deutschen Rentenversicherung geltend gemacht, da die Ausbildung bei der Stadtverwaltung für die ersten Jahre der Beschäftigung als Beamtin mittlerer Dienst absolviert wurde und nach der Ausbildung eine Übernahme ins Angestelltenverhältnis mit Nachversicherung erfolgt ist. Jetzt ist im Versicherungsverlauf die Ausbildungszeit neben der Nachversicherung auch als berufliche Ausbildung gekennzeichnet. siehe auch RVLiteratur zu § 54 SGB VI: 3.1 Zeiten der tatsächlichen ("echten") Berufsausbildung Für die Zeit einer Berufsausbildung (zum Beispiel als Steueranwärter beim Finanzamt, Referendar) ist eine Nachversicherung durchgeführt. Bei den nachversicherten Beiträgen handelt es sich um Pflichtbeitragszeiten für eine Berufsausbildung.
Elisabetham 19.04.2016 | 22:32
Zitat von W*lfgang anzeigenausblenden
Gehe ich richtig in der Annahme, dass es rechtens ist dass mir für die Zeiten, die nicht als Anrechnungszeiten anerkannt wurden, trotzdem Entgeltpunkte zugeschrieben wurden
Hallo Elisabeth, Ja, sofern parallel Pflichtbeitragszeiten aus Beschäftigung oder Nachversicherung anerkannt worden sind, gehen diese Zeiten erst mal vor - 'echte' Beitragszeiten mit Punkten. Eine mögliche zeitgleiche Anrechnungszeit/Ausbildung ist meist völlig bedeutungslos, da deren Werte/Punkte fast immer niedriger sind. Außerdem werden Ausbildungszeiten parallel nur dann angerechnet (Anrechnung heißt noch nicht zusätzliche Punkte – für Hochschulausbildung gibt es sowieso keine mehr), wenn sie mind. 20 Wochenstd. Zeitaufwand umfassen und letztendlich den Zeitaufwand für eine (Vollzeit-)Beschäftigung überschreiten ...die Hochschule neben der Vollbeschäftigung ist daher nutzlos/muss abgelehnt werden - ohne Nachteil auf die nachversicherten Zeiten/Berufssoldat. Ferndiagnose: alles richtig festgestellt. > PS: In einem neueren Bescheid gibt es den Punkt "Berücksichtigung von Zeiten" dann garnicht mehr. In weiteren Bescheiden wird nicht mehr über die bereits erfolgen Feststellungen 'neu' entschieden - die alten Feststellungen sind bereits rechtskräftig und müssen daher nicht erneut per Bescheid abgesegnet/beurteilt/abgelehnt werden. Gruß w.
Hallo Wolfgang, vielen Dank erstmal für die ausführliche Antwort. Da ich eine Steuererklärung abgeben muss habe ich mich die letzten Tage mal ausführlicher mit den Bescheiden auseinander gesetzt und bin leider auf noch mehr Unklarheiten getroffen. Ich würde mich freuen wenn mir jemand helfen kann/möchte. Ich teile die "Probleme" mal in Unterpunkten ein, ist wahrscheinlich einfacher. 1.) Bei der Grundbewertung steht, dass Entgeltpunkte für Zeiten einer beruflichen Ausbildung zu erhöhen sind und dass die ersten 36 Monate mit Pflichtbeitragszeiten für eine versicherte Beschäftigung stets als Zeiten einer beruflichen Ausbildung zählen. Für diese Zeit habe ich 0,9285 zusätzliche Entgeltpunkte erhalten, da die vorherigen Entgeltpunkte für diese Zeit unter dem "maßgebenden Wert" liegen. Das "Problem" ist nun, dass in diese 36 Monate auch die bereits erwähnten Zeiten fallen, die nicht als Anrechnungszeit anerkannt wurden, weil "die Ausbildung keine Lehrzeit, Schul-, Fachschule-, Fachhochschule- oder Hochschulausbildung ist" oder "die Ausbildung im Rahmen eines bestehenden Dienstverhältnisses oder Beschäftigungsverhältnisses zurückgelegt worden ist." Ist es egal, dass diese Zeiten eigentlich nicht als wirkliche Ausbildung-, bzw. Anrechnungszeiten anerkannt wurden, weil sowieso die ersten 36 Monate als Zeiten beruflicher Ausbildung angesehen werden? 2. Bei der Ermittlung der belegungsfähigen Kalendermonate habe ich auch eine Frage. Der belegungsfähige Zeitraum umfasst ja die Zeit zur Vollendung des 17. Lebensjahres bis zum Renteneintritt, bzw. bei mir bis zum Tod meines Vaters. Das sind in meinem Fall 436 Monate. Nicht belegungsfähige Zeiten sind davon abzuziehen, in meinem Fall sind das 4 Monate (beitragsfreie Zeiten, die nicht gleichzeitig Berücksichtigungszeiten sind - das sind 4 Monate Fachschulausbildung, für die mein Vater wohl kein Gehalt bekommen hat - für die restliche Fachschulausbildung hat er Beiträge gezahlt, diese tauchen bei mir unter dem Punkt "Pflichtbeitragszeiten - beitragsmindernde Zeit" auch auf.) Diese 432 Monate tauchen dann ja auch in der Vergleichsbewertung & in der Grundbewertung auf. Das Problem ist bloß, dass es in diesen Monaten nochmal 9 Monate gab, in denen mein Vater keine Beiträge gezahlt hat (die ersten 9 Monate nach seinem 17. Geburtstag). Im Versicherungsverlauf taucht diese Zeit auch garnicht auf und ich habe natürlich auch keine Entgeltpunkte für diese Zeit bekommen. Trotzdem zählt sie zu diesem Zeitraum und ist somit ja auch Grundlage der Berechnung, ist das rechtens? 3. Zudem steht bei der Vergleichsbewertung, dass "Zeiten einer beruflichen Ausbildung hierbei als vollwertige Beitragszeiten gelten, soweit sie nicht mit weiteren beitragsfreien Zeiten zusammentreffen und aus diesem Grund beitragsgemindert sind." Die Monate, in der mein Vater eine Fachschulausbildung absolviert hat und die bei der Entgeltberechnung als "Pflichtbeitragszeiten, beitragsgeminderte Zeit" gewertet wurden, wurden (mit den zugehörigen Punkten) also vor der Endberechnung für die Vergleichsbewertung abgezogen. Ist das richtig so, obwohl oben steht dass Zeiten einer beruflichen Ausbildung hier als vollwertige Beitragszeiten gelten, soweit sie nicht mit weiteren beitragsfreien Zeiten zusammentreffen? Liegt das daran, dass die 4 Monate nicht belegungsfähige Zeit mitten in der Fachschulausbildung lagen und dass dann diese "weiteren beitragsfreien Zeiten" sind? Oder wird hier für beitragsgeminderte Zeiten kein anderer Maßstab angelegt und ich habe da zu viel reingelesen/reininterpretiert? Ich entschuldige mich vorab für den doch sehr langen Text. Ich bin nur leider sehr paranoid was solche Bescheide angeht und fürchte immer, dass da etwas zu meinen Gunsten entschieden wurde was ich am Ende doch zurückzahlen muss.
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