a.) Bei der Wartezeit von 35 Versicherungsjahren werden auch die Anrechnungszeiten (z.B. Zeiten der Arbeitslosigkeit ohne Leistungsbezug) zugrundegelegt.
b.) Für die Wartezeit von 45 Versicherungsjahren sind nur Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit sowie Berücksichtigungszeiten anzuerkennen. Hierzu zählen jedoch nicht die Anrechnungszeiten.
c.) Die versicherungsrechtlichen Vorausetzungen für die Rente wegen Erwerbsunfähigkeit bleiben aufgrund von Anrechnungszeiten erfüllt, sofern eine lückenlose Belegung vorliegt.