a.) Bei der Wartezeit von 35 Versicherungsjahren werden auch die freiwilligen Beiträge berücksichtigt.
b.) Für die Wartezeit von 45 Versicherungsjahren sind nur Pflichtbeiträge für eine versicherte Beschäftigung oder Tätigkeit oder Berücksichtigungszeiten zu berücksichtigen. Für diese Wartezeit sind
n i c h t die freiwilligen heranzuziehen.
c.) Die besondere Wartzeit für die Rente wegen Erwerbsminderung ist nur erfüllt, wenn in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung mindestens 36 Monate Pflichtbeiträge vorliegen. Diese Voraussetzung kann n i c h t durch die Entrichtung von freiwilligen Beiträgen erfüllt werden.
Eine Entrichtung von freiwilligen Beiträgen (für die Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes im Rahmen der Erwerbsminderung) ist nur möglich für Versicherte, die bereits vor dem 01.01.1984 mindestens 60 Kalendermonate Pflichtbeiträge zurückgelegt haben und ab dem 01.01.1984 eine lückenlose Belegung vorliegt - vgl. Übergangsregelung § 241 SGB VI.
d.) Auch die versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine medizinische Rehabilitation können nur durch die Zahlung von Pflichtbeiträgen - und nicht durch freiwillige Beiträge erfüllt werden bzw. bleiben.