Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung

von
Angela

Sehr geehrte Damen und Herren,

wie wird die Berücksichtigungszeit wegen Kindererziehung, bei der Rente für besonders langjährig Versicherte berücksichtigt, wenn die Pflichtbeitragszeiten keine 540 Monate ergeben.

Mit freundlichem Gruß

von
W°lfgang

Hallo Angela,

die Berücksichtigungszeit für Kindererziehung bis zum 10. Lbj, des/der Kinder füllt zunächst alle Lücken in dem 10-Jahreszeitraum auf und zählt zudem komplett zu den 45 Jahren mit.

Ob/wann die 45 Jahre erreicht sind/erreicht werden können, offenbart Ihnen eine Rentenauskunft der DRV. Gibts ab Alter 55 regelmäßig, kann aber auch tagaktuell angefordert werden:

https://www.eservice-drv.de/SelfServiceWeb/

Sofern schon alle rentenrechtlichen Zeiten drin/beantragt sind /letztes Kind schon älter als 10 Jahre und erfasst, schauen Sie in Abschnitt I "Altersrente für besonders langjährig Versicherte" und können dort nachlesen, wie es mit den 45 Jahren aussieht, was noch an Monaten *) fehlt - und dann einfach ab Stand Versicherungsverlauf/bisher erfasste Zeiten (wohl 31.12.2021), abzählen, wann die 45 Jahre voll werden.

Ganz einfach ;-)

Gruß
w.
*) je nach DRV werden auch (fehlende) _Jahre_ und Monate dargestellt, läuft auf den Abzählreim hinaus.

Experten-Antwort

Hallo Angela,

die Kinderberücksichtigungszeit (10 Jahre ab der Geburt des Kindes) zählen mit für die Wartezeit von 45 Jahren zur Erfüllung der Anspruchsvoraussetzung für die Altersrente für besonders langjährig Versicherte. Ansonsten schließen wir uns der Antwort von W*lfgang an.

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