Die DRV will im Rahmen einer Anhörung mir bereits früher anerkannte Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung (BÜZ) für mein Stiefkind mit Wirkung zum 01.07.2010 wieder aberkennen und zwar für den Zeitraum, mit dem ich mit dem leiblichen Kindesvater, der das Sorgerecht hat, zwar in eheähnlicher Gemeinschaft zusammengelebt aber eben noch nicht verheiratet war. Es wird mir also nur die BÜZ für die Zeit ab Eheschließung belassen. Ich beziehe eine EM-Rente und die Aberkennung führt zu einer deutlichen Rentenkürzung. Kurz vor Aufnahme des Stiefkindes in den gemeinsamen Haushalt meines nunmehrigen Ehemannes habe ich seinerzeit extra meine wöchentliche Arbeitszeit erheblich herabgesetzt, um mich dem gemeinsamen Haushalt und der Erziehung des Stiefkindes zu widmen. Mein Lebenspartner/ Ehemann war hingegen immer Volltags beschäftigt und hat auch im Antragsverfahren zur Feststellung von BÜZ bestätigt, dass ich das Kind überwiegend erzogen habe. Ist die Stiefelternschaft wirklich an eine Eheschließung gebunden? Es bekommen doch auch Eltern KEZ und BÜZ angerechnet, die nicht (miteinander) verheiratet sind.
Die DRV hat in Ihrer Anhörung mir leider keine Rechtsgrundlagen benannt, warum eine unverheiratete Stiefmutter von der Anerkennung von BÜZ ausgeschlossen sein soll. Gibt es irgendwo Arbeitsanweisungen für die DRV, in der der genannte Sachverhalt geregelt ist?
Kann mir hier jemand netterweise die rechtlichen Grundlagen nachliefern? Bestehen Chancen, den noch ausstehenden Aufhebungsbescheid erfolgreich anzugehen?