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Experten-Antwort

Berufliche Ausbildung in Teilzeit

von CCR6622.04.2014 | 09:06
1059 Ansichten
2 Antworten

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Hallo, Ich habe eine mehrjährige Facharbeiterausbildung regelmässig monatlich mit einem Zeitaufwand von ca. 80 Stunden erfolgreich abgeschlossen. Im Wechsel wurden die berufspraktische Ausbildung und eine Berufsschule besucht. Die Vergütung war so gering, dass keine Sozialbeträge abgeführt wurden. Ich möchte gern einen Experten fragen, wie die DRV mit dieser Situation umgeht.Konkret ist von Interesse, ob die Ausbildungsmonate überhaupt anerkannt werden und wie sie in den Versicherungsverlauf eingehen (Beitragszeit, Anrechnungszeit mit/ohne Bewertung) ?

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo CCR66,

die Zeit der nachgewiesenen Berufsausbildung wird als sogenannte beitragsgeminderte Zeit im Sinne von § 54 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch VI gewertet. Normalerweise spricht man von beitragsgeminderten Zeiten, wenn Pflichtbeiträge mit beitragsfreien Zeiten in einem Kalendermonat zusammentreffen. Diese Monate werden mit einem bestimmten Mindestwert für die Rentenberechnung bewertet, um damit einer Benachteiligung, wie etwa durch niedrige Entgelte in der Berufsausbildung, entgegen zu wirken.

Es wird der jeweils günstigere Wert aus der Grund-bzw. Vergleichsbewertung für die Bewertung dieser Zeiten herangezogen. Die Anhebung auf diese Mindestwerte erfolgt maximal für 36 Monate.

Zeiten der Berufsausbildung sind als Pflichtbeiträge zu werten.

Beitragspflichtige Einnahmen Auszubildender sind grundsätzlich die aus dem Ausbildungsverhältnis erzielten Einnahmen, mindestens jedoch 1 % der Bezugsgröße i.S. von § 18 SGB IV.

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1 Antworten

SozPolam 22.04.2014 | 12:52
Beantragen Sie die Anerkennung der Zeit im Rahmen einer Kontenklärung unter Vorlage der entsprechenden Nachweise bei Ihrer DRV. Diese prüft dann schon, ob ggf. eine Anrechnungszeit gewährt werden kann bzw. in wieweit nicht vielleicht doch Beiträge entrichtet worden sind (Listenauszug der KK).
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