Hallo CCR66,
die Zeit der nachgewiesenen Berufsausbildung wird als sogenannte beitragsgeminderte Zeit im Sinne von § 54 Abs. 3 Satz 2 Sozialgesetzbuch VI gewertet. Normalerweise spricht man von beitragsgeminderten Zeiten, wenn Pflichtbeiträge mit beitragsfreien Zeiten in einem Kalendermonat zusammentreffen. Diese Monate werden mit einem bestimmten Mindestwert für die Rentenberechnung bewertet, um damit einer Benachteiligung, wie etwa durch niedrige Entgelte in der Berufsausbildung, entgegen zu wirken.
Es wird der jeweils günstigere Wert aus der Grund-bzw. Vergleichsbewertung für die Bewertung dieser Zeiten herangezogen. Die Anhebung auf diese Mindestwerte erfolgt maximal für 36 Monate.
Zeiten der Berufsausbildung sind als Pflichtbeiträge zu werten.
Beitragspflichtige Einnahmen Auszubildender sind grundsätzlich die aus dem Ausbildungsverhältnis erzielten Einnahmen, mindestens jedoch 1 % der Bezugsgröße i.S. von § 18 SGB IV.