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Experten-Antwort

berufliche Ausbildungszeiten, hier DDR-Fachschule

von TinaS25.09.2013 | 17:24
6283 Ansichten
3 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, ich war bis jetzt immer der Meinung, dass die drei Jahre Fachschulausbildung (1970-1973) in der DDR, die ich nach dem Abitur absolvierte, auch zu den 45 berücksichtigungsfähigen Pflichtbeitragszeiten für "besonders langjährig Versicherte" zählen. In der Rentenauskunft der DRV wurde mir mitgeteilt, dass ich die 45 Jahre nicht erreichen werde. Mit diesen 3 Jahren hätte ich sie jedoch erreicht. Ist das so korrekt, dass diese Zeiten nicht mitzählen? Ich habe jedoch für diese drei Jahre auch Entgeltpunkte bekommen, da sie als Anrechnungszeiten gewertet wurden. Vielen Dank!

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 26.09.2013 | 11:01

Bei der Wartezeit von 45 Jahren werden gemäß § 51 Abs. 3a SGB VI Anrechnungszeiten nicht berücksichtigt. Die Bewertung der Anrechnungszeiten bei der Rentenberechnung mit Entgeltpunkten spielt hierbei keine Rolle.

2 Antworten

Nina2am 25.09.2013 | 18:31
"Pflichtbeitragszeiten" sind nun mal Zeiten, für die Sie tatsächlich Pflichtbeiträgge gezahlt haben, u.a. Anrechnungszeiten zählen nicht dazu!
Nina2am 25.09.2013 | 23:21
Konkret: Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden Pflichtbeitragszeiten aufgrund einer Beschäftigung oder Tätigkeit angerechnet[5]. Hierzu zählen beispielsweise auch Pflichtbeitragszeiten aus Kindererziehung, nicht erwerbsmäßiger Pflege, Krankengeldbezug und Wehr- oder Zivildienst[6], nicht berücksichtigt werden jedoch Pflichtbeitragszeiten aufgrund des Bezugs von Arbeitslosengeld oder Arbeitslosengeld II[7]. Auf die Wartezeit von 45 Jahren werden ebenfalls Berücksichtigungszeiten wegen Kindererziehung angerechnet und Berücksichtigungszeiten wegen Pflege in der Zeit von Januar 1992 bis März 1995. Auch Ersatzzeiten sind anzurechnen (§ 51 Abs. 4 SGB VI). Mit Anrechnungszeiten, etwa wegen Schul- oder Studienzeiten oder dem Bezug von Lohnersatzleistungen vor 1992 oder Arbeitslosengeld II ab 2011 oder mit freiwilligen Beitragszeiten kann die 45-jährige Wartezeit nicht erfüllt werden.
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