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Experten-Antwort

Berufliche Auszeit - Auswirkung auf Erwerbsminderungsrente

von Saandra29.09.2022 | 21:52
412 Ansichten
5 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Hallo, ich nehme in der Mitte meines Berufslebens eine längere berufliche Auszeit (über 2 Jahre) und mache mir Gedanken über meinen Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente. Ich bin gesund und fit, aber durch meinen bisherigen Job bin ich sehr sicherheitsorientiert und möchte mich absichern, man weiß nie was kommt. Ich hatte in den letzten Rentenbescheiden einen sehr hohen Erwerbsminderungsrentenanspruch, da meine Rentenzahlungen nahe der Beitragsbemessungsgrenze lagen. Durch die Auszeit möchte ich diese nicht gefährden. Aktuell reise ich viel und bin in der Zwischenzeit zu Hause bei der Agentur für Arbeit arbeitslos gemeldet. D.h. ich wechsle zwischen Pflichtversicherung und freiwilliger Versicherung. In den Monaten, in denen ich komplett weg bin, zahle ich den Höchstbetrag in der Rentenkasse ein. In anderen Monaten habe ich oft nur wenige Tage der Pflichtversicherung, weil ich beispielsweise am 29. eines Monats zurückgekommen bin. Ich könnte theoretisch mich auch erst am Anfang einen neues Monats arbeitslos melden, habe das bisher aber nicht getan. Ich habe noch nicht verstanden, wie sich das berechnet und habe nun Sorge, dass sich meinen Anspruch massiv verringert. - Haben meine freiwiligen Beiträge Einfluss auf die Höhe des Erwerbsminderungsrentenanspruchs oder zählen diese "nur" für die Rente? - Wie wirken sich bei Zeiten der Arbeitslosigkeit insbesondere Monate mit sehr niedrigen Rentenzahlungen auf die Höhe des Erwerbsminderungsrentenanspruchs aus? - Muss ich noch etwas beachten, damit ich nicht ausversehen den kompletten Anspruch verliere (Anrechenzeit)? Vielen herzlichen Dank

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Saandra,

durch die vorangehenden Antworten ist wahrscheinlich schon der größten Teil Ihrer Fragen bedient.

Für die Frage zur Rentenhöhe empfiehlt es sich aber trotzdem nochmal den direkten Kontakt zur Deutschen Rentenversicherung herzustellen. Durch ein konkretes Beratungsgespräches könnten Sie sich Ihre Planungen zur Einzahlungstaktik, hinsichtlich der Auswirkungen auf die Rentenhöhe, bestätigen lassen, ggf. aber auch optimieren.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung

4 Antworten

W°lfgangam 29.09.2022 | 22:10
Hallo Saandra, achten Sie darauf, dass die Lücke ("Auszeit") zur letzten Pflichtversicherung nicht volle 25 Monate beträgt - dann ist der EMRT- Anspruch erstmal weg. Die mit freiwilligen Beiträgen gefüllt, erhält NICHT den EM-Rentenspruch/der wäre dann erst mit erneut 36 Mo. Pflichtbeiträgen wieder erreichbar. Einfaches Thema, was Erhalt/Verfall des EMRT-Anspruchs betrifft - die nächsten Beiträge hier geben mehr Info dazu, natürlich auch Ihre nächste Beratungsstelle zu Rentenfragen (DRV und/oder Versicherungsamt) vor Ort. Gruß w.
Abschlägeam 30.09.2022 | 01:41
Hallo Sandraa, - die freiwilligen Beiträge wirken sich auch auf die Höhe einer Erwerbsminderungsrente aus, sofern sie 'beitragswirksam' vor dem Tag des Eintritts der Erwerbsminderung (Leistungsfall) bezahlt wurden. Danach bezahlte freiwillige Beiträge wirken sich dann erst auf eine spätere Altersrente aus. -so lange Sie in diesem 'Wechsel', wie Sie ihn praktizieren, Anspruch auf ALG1 haben (das also aus dem zuletzt bezogenen Gehalt berechnet wurde), werden 80% dieses Gehaltes an RV-Beiträgen bezahlt (anteilig/tageweise). Im Rahmen der Gesamtbewertung (ansonsten freiwillige Höchstbeiträge) werden Sie es also wohl kaum merklich spüren. - sich erst zu einem 1. des Folgemonats arbeitsuchend zu melden, auch wenn Sie bereits am 29. wieder im Lande sind, müssen/sollten Sie nicht unbedingt ändern. Dieser Monat (der mit dem 29.) ist dann mit Pflichtbeitrag 'belegt' und gehört also zu den Monaten, die für die 3/5 Belegung zählen. 'Grundsätzlich' gilt hier "Für Kalendermonate, in denen die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nur zeitweise (tageweise) vorliegt, dürfen freiwillige Beiträge gezahlt werden. Für teilweise mit Pflichtbeiträgen belegte Kalendermonate ist eine freiwillige Beitragszahlung jedoch unzulässig" Da es aber immer Ausnahmen von der Regel gibt, beachten Sie hierzu bitte die Hinweise in dem Bescheid, den SIE zu Ihrem Antrag auf freiwillige Versicherung erhalten haben. In diesen Bescheid müssten Sie auch ersehen können, ob sich IHRE freiwilligen Beiträge auch zum Erhalt des Anspruchs auf EM-Rente auswirken (denn auch hier gibt es Ausnahmen von 'grundsätzlich') Weitere Informationen finden Sie auch in dieser Broschüre https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/… oder in einem Beratungsgespräch mit Ihrer zuständigen DRV, bei der Ihre konkreten Unterlagen vorliegen (Kontaktdaten siehe Bescheid). Viel Spaß und schöne Erlebnisse bei Ihren weiteren Reisen und hoffentlich müssen Sie diese 'EM-Anspruchs-Rettung' nie in Anspruch nehmen. Es erhöht dann 'einfach' Ihre spätere Altersrente. Alles Gute!
Saandraam 30.09.2022 | 14:55
Zitat von Abschläge anzeigenausblenden
Abschläge schrieb

Hallo Sandraa,

- die freiwilligen Beiträge wirken sich auch auf die Höhe einer Erwerbsminderungsrente aus, sofern sie 'beitragswirksam' vor dem Tag des Eintritts der Erwerbsminderung (Leistungsfall) bezahlt wurden. Danach bezahlte freiwillige Beiträge wirken sich dann erst auf eine spätere Altersrente aus.

-so lange Sie in diesem 'Wechsel', wie Sie ihn praktizieren, Anspruch auf ALG1 haben (das also aus dem zuletzt bezogenen Gehalt berechnet wurde), werden 80% dieses Gehaltes an RV-Beiträgen bezahlt (anteilig/tageweise). Im Rahmen der Gesamtbewertung (ansonsten freiwillige Höchstbeiträge) werden Sie es also wohl kaum merklich spüren.

- sich erst zu einem 1. des Folgemonats arbeitsuchend zu melden, auch wenn Sie bereits am 29. wieder im Lande sind, müssen/sollten Sie nicht unbedingt ändern. Dieser Monat (der mit dem 29.) ist dann mit Pflichtbeitrag 'belegt' und gehört also zu den Monaten, die für die 3/5 Belegung zählen.

'Grundsätzlich' gilt hier

"Für Kalendermonate, in denen die Berechtigung zur freiwilligen Versicherung nur zeitweise (tageweise) vorliegt, dürfen freiwillige Beiträge gezahlt werden.

Für teilweise mit Pflichtbeiträgen belegte Kalendermonate ist eine freiwillige Beitragszahlung jedoch unzulässig"

Da es aber immer Ausnahmen von der Regel gibt, beachten Sie hierzu bitte die Hinweise in dem Bescheid, den SIE zu Ihrem Antrag auf freiwillige Versicherung erhalten haben.

In diesen Bescheid müssten Sie auch ersehen können, ob sich IHRE freiwilligen Beiträge auch zum Erhalt des Anspruchs auf EM-Rente auswirken (denn auch hier gibt es Ausnahmen von 'grundsätzlich')

Weitere Informationen finden Sie auch in dieser Broschüre

https://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/Downloads/DE/Broschueren/national/freiwillig_rentenversichert_ihre_vorteile.html

oder in einem Beratungsgespräch mit Ihrer zuständigen DRV, bei der Ihre konkreten Unterlagen vorliegen (Kontaktdaten siehe Bescheid).

Viel Spaß und schöne Erlebnisse bei Ihren weiteren Reisen und hoffentlich müssen Sie diese 'EM-Anspruchs-Rettung' nie in Anspruch nehmen. Es erhöht dann 'einfach' Ihre spätere Altersrente.

Alles Gute!

Vielen herzlichen Dank für die bisherigen Antworten. Ich habe verstanden, dass ich keinesfalls mehr als 24 Monate in einem 5 Jahreszeitraum freiwillige Beiträge haben sollte, da mein Anspruch dann erstmal verfällt. Da habe ich noch einigs an Puffer. Mein Anspruch vor der Auszeit lag laut Rentenbescheid bei >2000€ im Monat, durch hohes Gehalt und hohen eingezahlten Rentenbeiträgen. Aktuell ist die Ratio 7 Monate freiwillig, 5 Monate Pflicht, davon aber nur jeweils wenige Tage mit Beiträgen. Ich hatte vor Kurzem bereits ein telefonisches Beratungsgepräch (mit Termin), aber die Dame konnte mir bei der obigen Fragestellung nicht weiterhelfen. Wie gehe ich mit meiner speziellen Fragestellung am besten vor? Vielen Dank,
Saandraam 01.10.2022 | 18:54
Ich weiß zwar immer noch nicht genau, wie sich diese ALG I Monate mit wenigen (1-3) Tage Beiträge auswirken, aber anscheinend weniger problematisch als ich dachte, denn ich habe heute meine Renteninformation erhalten. Ein Jahr Auszeit ist schon mit dabei: Der Anspruch der Erwerbsminderungsrente ist sogar etwas gestiegen und liegt bei ca 2170€. Ok, dann kann ich mich etwas entspannen bei dem Thema und hoffen , dass ich den Anspruch nie brauche. Das einzige was mich wundert: die Einzahlungen für die freiwillige Rente habe ich noch nicht vorgenommen, da der Bescheid erst wenige Tage alt ist, daher gehe ich mal davon aus, dass das dennoch zählt, obwohl die Zeiten im Versicherungsverlauf, den ich gleichzeitig bekommen habe, nicht enthalten sind.
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