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Berufliche Reha

von Manta31.12.2012 | 15:25
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8 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

Hallo, ich bin Jahrgang 1961, weiblich, arbeite z.Zt. als Ergänzungskraft 22 Std. wöchentlich in einer Tageseinrichtung f. Kinder, befinde mich in einer tgl. 2-stündigen Wiedereingliederung über einen Zeitraum von 6 Wochen nach einer medizinischen Reha, Träger ist die DRV. Frage, wenn nach der Wiedereingliederung dieselben gesundheitlichen Einschränkungen wiederauftreten, habe ich eine Chance bei einer internen beruflichen Umsetzung (z.B. Verwaltung) unterstützende Qualifizierungsmaßnahmen vom Rententräger zu erhalten? Hinweis: Der Entlassungsbericht enthält die Angabe, dass ich weniger als 6 Std., jedoch mehr als 3 Std. täglich auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt arbeiten kann. Vielen Dank im voraus für die Beantwortung meiner Fragen und alles Gute für das Jahr 2013

8 Antworten

KSCam 31.12.2012 | 15:28
Stellen Sie den entsprechenden Antrag im Rahmen der Teilhabe am Arbeitsleben.
Sachbearbeiter DRV Bereich Rehaam 02.01.2013 | 14:08
Konkrete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden lediglich bis zur Vollendung des 43. Lebensjahres erbracht. Eine Weiterbildung durch den RV-Träger wird daher höchstwahrscheinlich abgelehnt.
Sterneguckeram 02.01.2013 | 14:18
Zitat von Sachbearbeiter DRV Bereich Reha anzeigen
Hallo Manta, scheitert die Wiedereingliederung auf Ihren alten Arbeitsplatz , dann sollten Sie einen Antrag auf Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben stellen. Grundsätzlich könnten Sie vom Rentenversicherungsträger eine Weiterbildungsmaßnahme gefördert bekommen, damit Sie innerbetrieblich umgesetzt werden können.
Konkrete Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben werden lediglich bis zur Vollendung des 43. Lebensjahres erbracht. Eine Weiterbildung durch den RV-Träger wird daher höchstwahrscheinlich abgelehnt.
Sie schreiben einfach nur noch Mist!
Sachbearbeiter DRV Bereich Rehaam 02.01.2013 | 15:21
Schön dass Sie sich so gut auskennen. Das ist aber kein Mist sondern Tatsache! Den Unterschied nennt man kleine und neutrale Bereitschaftserklärung.
Sachbearbeiter DRV Bereich Rehaam 03.01.2013 | 11:04
Starke Behauptung ist besser als schwaches Argument! Hier ein Auszug aus der Arbeitsanweisung: Bei Versicherten, die zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits das 43. Lebensjahr vollendet haben, kommen qualifizierende Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben generell nicht mehr in Betracht. Sind die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen erfüllt und liegt kein Leistungsausschlussgrund vor, sind dem Versicherten in diesen Fällen Leistungen zur Erhaltung oder Erlangung eines Arbeitsplatzes in Form von Eingliederungszuschüssen an den Arbeitgeber dem Grunde nach mit einer Gültigkeitsdauer von einem Jahr zu bewilligen. @Sternegucker: Wenn man keine Ahnung hat.......vielleicht einfach mal konstruktiv diskutieren...
GMLTAam 04.01.2013 | 08:53
Hallo Sachbearbeiter DRV, es dürfte sich hier aber nur um eine interne Arbeitsanweisung eiens Rentenversicherungsträgers handeln. Ich werde der Sache aber nachgehen.
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