Für die Dauer der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben haben Sie Anspruch auf Übergangsgeld.
Berechnungsgrundlage für das Übergangsgeld ist grundsätzlich das zuletzt abgerechnete Bruttoarbeitsentgelt und Nettoarbeitsentgelt, wenn die Beschäftigung bei Beginn der Leistung nicht länger als 3 Jahre zurückliegt.
Berechnungsgrundlage ist mindestens 65 % eines fiktiven Arbeitsentgelts, das Ihrer nachgewiesenen beruflichen
Qualifikation entspricht. Dieses ist allein Berechnungsgrundlage, wenn die Beschäftigung länger als 3 Jahre zurückliegt.
Erhalten Sie Arbeitslosengeld II, sollten Sie, die Agentur für Arbeit beziehungsweise das Jobcenter über den Beginn der Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben rechtzeitig informieren.
Sofern Sie ein sehr geringes Übergangsgeld erhalten, können Sie mit dem JobCenter Rücksprache halten, ob Sie Anspruch auf eine Aufstockungsleistung haben.