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berufliche reha - übergangsgeld

von danni16.05.2010 | 15:33
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12 Antworten

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hallo! da ich meinen alten beruf aus gesundheitlichen gründen nicht mehr ausüben kann, wurde mir von der bfa schon eine berufl. reha bewilligt. hier eine kurze frage zur berechnung des übergangsgeldes bei einer beruflichen reha: habe das letzte mal vor 5 jahren als hotelmanagerin gearbeitet & soll nun zum übergang, bis meine berufliche reha beginnt, einen 1-euro-job beim sos-kinderdorf antreten. hat diese 1-euro tätigkeit dann auswirkung auf die berechnung des übergangsgeldes während der reha? bin für jedes feedback dankbar

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Ihre 1-Euro-Tätigkeit hat keine Auswirkungen auf die Berechnung Ihres Übergangsgeldes während Ihrer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Maßgebend ist Ihre letzte Tätigkeit/Beschäftigung vor Eintritt Ihrer Behinderung.

Da Sie in den letzten 3 Jahren keine Beschäftigung ausgeübt haben, ist für die Ermittlung Ihres Übergangsgeldes ausschließlich eine Berechnung aus dem aktuellen tariflichen Arbeitsentgelt durchzuführen. Bei der Ermittlung des tariflichen Arbeitsentgelts ist von der Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen, für die der Versicherte ohne die Behinderung nach seinen beruflichen Fähigkeiten/Tätigkeiten und nach seinem Lebensalter in Betracht käme. Des Weiteren ist für die Ermittlung des tariflichen Arbeitsentgeltes nicht von Bedeutung, in welchem zeitlichen Umfang (Teilzeit- oder Ganztagstätigkeit) die zuletzt ausgeübte Tätigkeit verrichtet wurde.

11 Antworten

Maroam 16.05.2010 | 16:26
Nein.
danniam 16.05.2010 | 16:31
warum nicht?
Flipps23am 16.05.2010 | 17:18
Nach dem geschilderten Sachverhalt kam im Rahmen der Übergangsgeldberechnung ausschließlich die Berechnungsgrundlage eines hilfsweiße heranzuziehenden Tarifentgeltes in Betracht. Zu diesem tariflichen Entgelt gehören alle Bezüge, die nach den §§ 14, 17 SGB IV als Arbeitsentgelt aus nichtselbstständiger Arbeit im sozialversicherungsrechtlichen Sinne anzusehen sind. Arbeitsentgelt im Sinne dieser sowie der Vorschrift des § 48 SGB IX lag demzufolge im maßgeblichen Betrachtungszeitraum unmittelbar vor Beginn der Leistung nicht vor. Bei der Ermittlung des maßgeblichen Tarifentgeltes ist von einer Beschäftigung auszugehen, für die der Versicherte ohne die Behinderung unter Gesamtbetrachtung seines Lebensalters, aber auch seiner beruflichen Fähigkeiten/Tätigkeiten in Betracht käme. In der Regel handelt es sich hierbei also um die zuletzt ausgeübte Beschäftigung oder Tätigkeit, die auch längere Zeit zurückliegen kann. Da hierbei ggfs. weit zurückliegende Entgeltbezugszeiten bzw. Beitragsentrichtungen in Betracht kommen können, sind Anpassungsvorschriften zu beachten (d.h. die Aktualisierung der Berechungsgrundlage an die allgemeines Entwicklung der Bruttolöhne); für eine fiktive Hochrechnung des Ausgangsbetrages besteht dagegen jedoch keine rechtliche Grundlage.
Klesteram 16.05.2010 | 17:16
Grundsätzlich wird das Übergangsgeld aus 80% des Arbeitsentgeltes berechnet, höchstens jedoch aus dem Nettoentgelt. Von dieser Grundlage werden 68% als Übergangsgeld gezahlt. Wenn die obige Berechnung zu einem geringen Betrag führt, oder kein Arbeitsentgelt erzielt wurde oder der Bemessungszeitraum schon mehr als 3 ! Jahre zurückliegt, gilt eine andere Bemessungsgrundlage. Dann werden 65% des tariflichen oder ortsüblichen Arbeitsentgeltes zugrunde gelegt. Hiervon werden dann 68% als Übergangsgeld gezahlt. 1 € Jobs zählen hierbei nicht.
Georginaam 17.05.2010 | 09:32
ich hätte hierzu auch eine Nachfrage: Wie ist es denn, wenn man als letzte berufliche Tätigkeit (seit knapp 3 Jahren arbeitslos) nur eine 30-Stunden-Stelle hatte und somit das Gehalt vermutlich geringer war als ein Tarif. Werden dann die 30 Std. zum Vergleich auf Vollzeit hochgerechnet oder wird der Tarif auf 30 Std. runtergerechnet, so dass nicht eine normale Vollzeitstelle, sondern die letzte Stundenzahl Berechnungsgrundlage für das Ü-Geld ist? Und noch eine Nachfrage: Mit dem "letzten abgerechneten Entgeltabrechnungszeitraum" -wenn es kein Durchschnittsentgelt ist- meinen Sie dann also den letzten Monat, wo man noch Gehalt bekam, also die letzte Gehaltsabrechnung? herzlichen Dank Georgina
danniam 16.05.2010 | 20:31
geht das auch etwas unkomplizierter? also auf deutsch bedeutet das ... ??? ab beginn der beruflichen reha wird mir wohl ein übergangsgeld in höhe von 68% des durchschnittl. verdienstes meines letzten vers-pflichtigen gehalts gewährt werden? vers-freie tätigkeiten ausgeschlossen???
Nixam 17.05.2010 | 09:51
Ich habe es genauso gemeint, wie ich es geschrieben habe: Der letzte Gehaltszettel ist massgebend! Und: Es wird auch bei Halbtagsstellen auf Vollzeitgehalt umgerechnet! Viele Grüsse Nix
Nixam 17.05.2010 | 07:11
Hallo Danny! Die Vorredner haben eigentlich schon eigentlich alles erklärt. Komplizierte geht es wirklich nicht. :-) Massgebend für die Berechnung des Übergangsgeldes ist der letzten, abgerechnete Entgeltabrechnungszeitraum, der kein 1,--Euro-Job ist; also Ihre letzte reguläre Tätigkeit als Hotelmanagerin bis zur Beitragsbemessungsgrenze. Das ist KEIN DURCHSCHNITTSENTGELT (wie Sie selbst schreiben!), sondern DER LETZTE ABGERECHNETE ENTGELTABRECHNUNGSZEITRAUM!!!! Dieser wird verglichen mit dem aktuellen Tarifentgelt von heute - vor Beginn der Umschulung. Der höhere der beiden Werte ist massgebend. Das so ermittelte Nettoentgelt wird auf 68% gekürzt und als Übergangsgeld gezahlt (wenn Sie Kinder haben = 75%). Versicherungsfreie Tätigkeiten werden nicht berücksichtigt, weil Sie dafür ja keine Rentenbeiträge gezahlt haben, also wird hieraus auch kein Übergangsgeld berechnet. Das ist so sicher wie das Amen in der Kirche. Viele Grüsse Nix
danniam 17.05.2010 | 14:50
vielen, vielen dank für ihre postings ... denn JETZT hab ich sie verstanden ;-)))
danniam 17.05.2010 | 16:32
warum so persönllich & angreifend??? zum frustabbau kann ich walking oder ein fitness-studio empfehlen
Geberam 17.05.2010 | 15:54
wurde auch Zeit.... So schwierig waren die Antworten ja nun nicht zu verstehen.
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