Ihre 1-Euro-Tätigkeit hat keine Auswirkungen auf die Berechnung Ihres Übergangsgeldes während Ihrer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben. Maßgebend ist Ihre letzte Tätigkeit/Beschäftigung vor Eintritt Ihrer Behinderung.
Da Sie in den letzten 3 Jahren keine Beschäftigung ausgeübt haben, ist für die Ermittlung Ihres Übergangsgeldes ausschließlich eine Berechnung aus dem aktuellen tariflichen Arbeitsentgelt durchzuführen. Bei der Ermittlung des tariflichen Arbeitsentgelts ist von der Beschäftigung oder Tätigkeit auszugehen, für die der Versicherte ohne die Behinderung nach seinen beruflichen Fähigkeiten/Tätigkeiten und nach seinem Lebensalter in Betracht käme. Des Weiteren ist für die Ermittlung des tariflichen Arbeitsentgeltes nicht von Bedeutung, in welchem zeitlichen Umfang (Teilzeit- oder Ganztagstätigkeit) die zuletzt ausgeübte Tätigkeit verrichtet wurde.