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berufliche Reha + Übergangsgeld

von BeNie08.02.2010 | 11:33
1083 Ansichten
4 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Guten Tag, sehr geehrte Damen und Herren. Ich bin seit dem 17.11.2008 krankgeschrieben und habe vom 8.12.2009 bis 19.01.2010 eine stationäre Reha in einer Klinik vollzogen. Aus dieser bin ich nun arbeitsunfähig entlassen worden und habe einen Antrag auf berufliche Rehabilitation(16.01.2010) gestellt, da ich an den alten Arbeitsplatz aus physischen und psychologischen Gründen nicht zurück kann. Ich beziehe zur Zeit wieder Krankengeld. Im April werde ich nach Berechnung der Krankenkasse ausgesteuert und muß mich arbeitslos melden, wenn ich das richtig verstanden habe. Gibt es in diesem Fall die Möglichkeit, Zwischenübergangsgeld zu beziehen? Hintergrund für diese Frage ist die Antragstellung vom 16.01.2010. Schlussendlich kann es ja noch bis zur Bewilligung des Antrages einige Zeit dauern.

Antworten der Moderation

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Zwischenübergangsgeld kann für die Übergangszeit zwischen zwei BERUFLICHEN Rehabilitationsmaßnahmen gewährt werden (wobei dann weitere besondere Voraussetzungen erforderlich sind).

Zwischen einer medizinischen Reha, dem auslaufenden Krankengeld und der möglichen beruflichen Reha gibt es kein Zwischenübergangsgeld.

Falls keine Maßnahmen der Rentenversicherung begonnen haben müssen sie sich zum Ende des KG Anspruchs beim Arbeitsamt melden.

Moderation · 2Ihre Vorsorge

Nach dem Wortlaut des § 51 Abs. 1 Nr. 1 SGB 9 kommt es darauf an, dass (weitere) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben erforderlich sind.

Weitere Leistungen zur medizinischen Rehabilitation oder sonstige Leistungen zur Teilhabe lösen keinen Anspruch auf Zwischenübergangsgeld aus.

Folgt z. B. einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation eine weitere Leistung zur medizinischen Rehabilitation, kommt eine Zahlung von Zwischenübergangsgeld zwischen diesen beiden Leistungen nicht in Betracht.

Die Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben muss spätestens bei Abschluss der vorausgegangenen Leistung zur medizinischen Rehabilitation oder Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben - ggf. auf Anregung der Rehabilitationsklinik - erforderlich sein.

Auszug aus der Rechtsanweisung der DRV!

2 Antworten

Keine Ahnungam 09.02.2010 | 08:10
Hallo Experte, bitte werfen Sie doch mal ein Blick ins Gesetz und in die rechtlichen Arbeitsanweisungen zu § 51 Abs. 1 SGB IX. Die Aussage, dass Zwischenübergangsgeld nur zwischen zwei beruflichen Rehabilitationsmaßnahmen - auch Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben genannt - gezahlt wird, ist einfach falsch. Bitte berichtigen Sie Ihre Expertenantwort.
Keine Ahnungam 09.02.2010 | 11:23
Hallo Experte, also bestätigen Sie, dass Ihre Aussage falsch ist. Zwischenübergangsgeld ist unter bestimmen Voraussetzungen auch zwischen einer medizinischen Rehabilitation und einer Leistung zur Teilhabe am Arbeitsleben zu zahlen.
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