Hallo Tabea,
auch ich würde Ihnen hier eine Beratung bei einem Fachberater oder in der Auskunfts- und Beratungsstelle zur individuellen Klärung empfehlen.
Im Allgemeinen jedoch soviel: Für das Zwischenübergangsgeld muss prinzipiell der Arzt aus der medizinischen Rehabilitationseinrichtung feststellen, dass für Sie weitere berufliche Rehabilitationsleistungen notwendig sind. Wenn für die medizinische Leistung ein Übergangsgeldanspruch bestand wird dieser als Zwischenübergangsgeld weiter gewährt (§ 51 Absatz 1 SGB IX), wenn
- der verspätete Beginn der beruflichen Leistung nicht von Ihnen verschuldet wird,
- Ihr Krankengeld ausgelaufen ist (Aussteuerung) oder
- sie arbeitslos sind und die entsprechenden Bescheinigungen der Agentur für Arbeit vorgelegt werden, dass Sie nach der medizinischen Leistung nicht vermittelt werden konnten.