Es ist durchaus von Bedeutung ob Sie einen Beschäftigungsort in den neuen oder alten Bundesländern wählen. Dauerhaft eingestuft werden Sie dabei aber nicht für die spätere Rentenberechnung....
Haben Sie z.B. den Beschäftigunsgort in Dresden, so wird damit Entgelt im Beitrittsgebiet erzielt. Dieses Entgelt wird dann für die spätere Rentenberechung mit einem Dynamisierungsfaktor (Anlage 10 zum SGB VI) hochgerechnet.
Haben Sie also in Dresden einen Arbeitgeber, der Sie wie die Arbeitnehmer in den alten Bundesländern entlohnt, erfahren Sie dadurch für die spätere Rentenberechnung einen Vorteil.
Vergleicht man indes die Dynamisierungswerte der Anlage 10 mit dem derzeitigen Verhältnis aus aktuellem Rentenwert West zu Ost, so stellt man fest, dass die Faktoren der Anlage 10 höher sind.
Dies muss umgekehrt aber nicht heißen, dass Sie bei Ausübung einer RV pflichtigen Beschäftigung in den alten Ländern einen Nachteil erleiden.
Dem Grunde nach gilt hier bei einem derz. SV Brutto/Jahr von 29.488 Euro, dass damit ein sogen. Entgeltpunkt für die Rentenberechnung vorliegt. Der wiederum bei Bezug der Rente in den alten Ländern (bei einer abschlagsfreien Altersrente) zu einer monatl. Rentenanwartschaft von 26, 27 Euro/brutto führt (ost wären es 23,09 Euro).
Beantwortet dies Ihre Frage ?
MfG