Sie wurden bereits in Ihrem Rentenbescheid dazu verpflichtet, dass Sie die Aufnahme einer Beschäftigung oder Tätigkeit unverzüglich melden müssen.
Das Einkommen aus dieser Tätigkeit müssen Sie mit Ihrem Steuerbescheid nachweisen. Sollten Sie keine Einkünfte erzielen kommt es auch zu keiner Kürzung der Rente nach § 96a SGB VI.
Die Prüfung des Einkommens ist jedoch unabhängig von der Prüfung, ob Sie noch einen Rentenanspruch haben.