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Berufsausbildung

von Hano12.05.2008 | 14:27
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4 Antworten

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Die Berufsausbildung beträgt 25 Monate. Bei der Ermittlung der Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt werden jedoch 36 Monate als beitragsgeminderte Zeiten berücksichtigt,obwohl für Zeit außerhalb der 25 Monate - 11 Monate- normale Beiträge -vollwertige- gezahlt wurden. Die Handhabung, dass 36 Monate Ausbildungszeit in Ansatz gebracht werden, führt zu einer Minderung der zusätzlichen Entgeltpunkte, weil Ausbildungszeiten keine vollwertigen Pflichtbeitragszeiten sind. Bei der Bewertung der beitragsgeminderten Zeiten -nach Anlage 4- werden nur 25 Monate Ausbildungszeit in Ansatz gebracht. Frage: Warum werden bei der Ermittlung der Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt 36 Monate Berufsausbildungszeit und in Anlage 4 bei der Bewertung beitragsgeminderter Zeiten nur 25 Monate Berufsausbildungszeit in Ansatz gebracht?

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Um Wiederholungen zu vermeiden, wird verwiesen auf den Wortbeitrag von "Vorsicht vom 09.05.2008", vgl. Rentenbescheide nicht nachvollziehbar. Die rechtliche Arbeitsanweisung zu § 263 SGB VI wird hier auszugsweise wiedergegeben.

3 Antworten

Schadeam 12.05.2008 | 18:18
letzten Endes deshalb, weil es unser Gesetzgeber so geregelt hat.
LSam 12.05.2008 | 21:55
Es ist sehr schade, dass User Schade, möglicherweise auch ein Trittbrettfahrer, der unter seinem Nicknamen schreibt, keine Antwort darauf gibt. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass grundsätzlich die ersten 36 Monate beruflicher Tätigkeit bis zum 25. Lbj stets Zeiten beruflicher Ausbildung sind, unabhängig davon, ob Lehre vorliegt oder nicht. Sofern aber die Zahl 36 nicht durch Lehre ausgeschöpft wird, einschließlich Monate Fachschule und Monate von Umschulungen durch das Arbeitsamt, die Agentur für Arbeit, wird die Differenz bis 36 noch mit aus der Berücksichtigungsregelung für Zeiten bis zum 25. Lbj als Zeit beruflicher Ausbildung ebenfalls mit einbezogen. Diese Monate sind, analog von Lehre, in Anlage 3 beitragsgeminderte Zeiten. Für die Berücksichtigung von Mindestentgeltpunkten zählen die in Anlage 3 als beitragsgemindert gekennzeichneten Monate nicht mit. aus Ihrem Bescheid oder vorhandenen Unterlagen können Sie nachvollziehen, dass der Rechenschritt für die Ermittlung von Mindestentgeltpunkten noch vor der Anlage 4 folgt. Die Handhabung in Anlage 4 basiert auf anderen Rechtsregelungen. Wenn aber Rentenbeginn vor 2009 liegt, kein Fachschulbesuch vorhanden ist und auch keine Umschulung durch das Arbeitsamt bzw. die Agentur für Arbeit, müssen auch in Anlage 4 insgesamt die 36 Monate berücksichtigt werden. Sie werden aber nicht unter einer Überschrift erfasst. Die 25. Monate Lehre, so es sich um eine solche handelt, werden gesondert dargestellt, weil für diese Monate die Bewertung mit 75% Leistungswert erfolgt, die restlichen Monate werden hingegen nur mit einem begrenzeten Wert berücksichtigt, dessen Höhe sich an den Monat und das Jahr des Rentenbeginns orientiert. Liegen hingegen Umschulungsmaßnahmen vor oder und auch Fachschulzeiten, kann das ein Grund sein,, warum die 11 Monate nicht berücksichtigt wurden. Denkbar ist auch, dass die 11 Monate aufgeführt wurden, aber, weil die Sollgröße niedriger als die Istgröße ausfällt, dadurch lediglich keine zusätzlichen Entgeltpunkte ermittelt wurden.
Hanoam 18.05.2008 | 11:41
Hallo LS, Sie haben mir geholfen. Ihre sachlichen und fundierten Kenntnisse sind sehr hilfreich. Danke!
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