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Experten-Antwort

Berufsausbildung in der DDR

von Leo27.10.2012 | 19:43
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Es wurde in den 1960er Jahren in der DDR ein erecht seltene Form der Ausbildung nach dem 8. schuljahr durchgeführt. Innerhalb von 3 Jahren erwarb man neben dem Abschluss der 10 .Klasse auch einen Berufsabschluss und konnte schon mit 17 im Ausbildungsberuf arbeiten. Während der Zeit als Schüler/ lehrling bekam man zwischen 50 und 110 Mark monatlich. Diese Zeit ist jedoch nicht in der Rentenberechnung enthalten. ist das richtig?

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Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Auf die Ausführungen von "zelda" wird verwiesen. Stand der Schulbesuch im Vordergrund ist dann eine entsprechende Ausbildung als Anrechnungszeit ab dem 17. Lebensjahr zu berücksichtigen (und wird als solche im Versicherungsverlauf aufgeführt).

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1 Antworten

zeldaam 27.10.2012 | 21:01
Hallo Leo, das wird vermutlich so seine Richtigkeit haben. Bei dieser Ausbildungsform stand der Schulbesuch im Vordergrund, das Entgelt war nicht rentenversicherungspflichtig. Somit wurde das Entgelt (vermutlich) auch nicht im SVA eingetragen. Es könnte somit maximal eine Anrechnungszeit wegen des Schulbesuchs anerkannt werden, dies aber erst ab Vollendung des 17. Lebensjahres. Ich zitiere mal dazu die Rechtlichen Arbeitsanweisungen der DRV- Regionalträger zu § 248 SGB VI: "R7.1.2.6 Berufliche Ausbildung während des Schulbesuchs Im Beitrittsgebiet wurde die Schul- und Berufsausbildung teilweise gleichzeitig absolviert. Es gab zwei Möglichkeiten, gleichzeitig eine Schulausbildung durchzuführen und abzuschließen und einen Beruf zu erlernen. Bei der ersten Möglichkeit wurde neben dem Schulbesuch, der im Vordergrund stand, eine Berufsausbildung absolviert. Aufgrund der VO über Entgelt und Versicherungsschutz für Oberschüler während der beruflichen Ausbildung vom 03.11.1964 (in Kraft ab 01.01.1965) gab es drei Varianten: a) Oberschüler in den Klassen 9 und 10 der zehnklassigen allgemeinbildenden polytechnischen Oberschule (POS) mit beruflicher Grundausbildung, b) Oberschüler in den Klassen 9 bis 12 der erweiterten Oberschule (EOS) bzw. Spezialschule technischer Richtung mit voller Berufsausbildung, c) Oberschüler in den Klassen 9 bis 12 der Sonderschule mit beruflicher Grundausbildung oder voller Berufsausbildung. Die Schüler schlossen mit dem Betrieb, der die berufliche Ausbildung durchführte, einen Lehrvertrag und erhielten ein monatliches Entgelt. Dieses Entgelt ersetzte die bisher gewährte Unterhaltsbeihilfe und unterlag gemäß § 1 Abs. 3 S. 1 der o. g. Verordnung nicht der Versicherungspflicht. Bei diesen Zeiten handelt es sich deshalb nicht um gleichgestellte Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI. Später wurde diese Form der doppelten Ausbildung eingestellt. Wurde die berufliche Ausbildung nach dem Schulabschluss (z. B. Abitur) nach dem Schuljahresende noch fortgesetzt, so trat mit Ablauf des Schuljahres Versicherungspflicht als Lehrling nach den allgemeinen Vorschriften ein >>(SGB VI § 54 R5.2), >>(SGB VI § 54 G0). Ab diesem Zeitpunkt waren die versicherungspflichtigen Lehrlingsentgelte in den SV-Ausweis einzutragen. Für diese weiteren Zeiten der beruflichen Ausbildung sind Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI anrechenbar. Die zweite Möglichkeit sah vor, dass Jugendliche ein ordentliches Lehrverhältnis als Lehrling in einem volkseigenen Betrieb oder in einer gleichgestellten Einrichtung aufnahmen, um hier einen Facharbeiterberuf zu erlernen. Im Zuge der hier in der Regel um ein Jahr verlängerten Lehrausbildung wurden diese Lehrlinge über den Besuch der entsprechenden Betriebsberufsschulen gleichzeitig zur Ablegung des Abiturs geführt. Diese Jugendlichen unterlagen der Versicherungspflicht als Lehrling, da bei ihnen im Vordergrund das Lehrverhältnis stand (§ 7 Abs. 2 der SVO vom 14.11.1974, GBl. I 1974, S. 531). In diesen Fällen sind daher Beitragszeiten nach § 248 Abs. 3 SGB VI anrechenbar." MfG zelda
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