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Berufsausbildung

von Fitti30.05.2007 | 20:59
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4 Antworten

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Hallo, hier die Fakten: nach der Schule keine Berufsausbildung.Nur gejobbt. Ab 1970 als Externer(es war möglich eine Zulassung zur Prüfung als Einzelhandelskaufmann zu bekommen,unter der Vorraussetzung ,dass man die doppelte Anzahl der Jahre im Beruf gearbeitet hatte, die die Ausbildung erforderte. Dieses waren damals 3 Jahre, für mich also 6 Jahre. Die für die Prüfung erforderlichen theoretischen Kenntnisse habe ich mir in Abendkursen und in meiner Freizeit neben meiner Vollzeit-Stelle angeeignet.Die Prüfung habe ich dann bestanden. Kann dieses für mich bei der jetzt anstehenden Rentenberechnung von Vorteil sein?Der Rentenstelle ist dieses noch nicht bekannt. Leider kann ich dieses nur durch meine Bestätigung der Prüfung in 1976 nachweisen. Vielen Dank für Antworten. Fitti

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Moderation · 1Ihre Vorsorge

Im Rahmen einer Kontenklärung des Trägers der Rentenversicherung werden Sie gefragt, ob Sie eine Berufsausbildung gemacht haben. Diese Frage wäre von Ihnen wahrheitsgemäß mit ja zu beantworten auch wenn die „Ausbildung“ in Abendkursen gemacht wurde. Als Beleg wäre die Ihnen vorliegende Prüfungsbescheinigung einzureichen. Der Rentenversicherer nimmt Ihre Angaben zu Kenntnis und wird zu dem Ergebnis gelangen, dass keine Berufsausbildung sondern ein „normales“ Beschäftigungsverhältnis in der fraglichen Zeit vorgelegen hat. Eine Höherbewertung kommt nicht in Betracht.

Zu Ihrer Information teilen wir ihnen mit, das selbst im Falle einer Anerkennung als Berufsausbildung eine Höherbewertung nicht in Betracht kommt, weil Ihr Entgeltpunktewert den Maximalwert bereits erreicht bzw. überschreitet. Insoweit kann den Ausführungen der weiteren Beiträge beigepflichtet werden.

3 Antworten

Fittiam 30.05.2007 | 21:15
Ich muss noch anmerken, dass meine Entgeldpunkte in diesen Jahren immer über 1 Entgeldpunkt liegen.Habe etwas gelesen von Bewertung 0,75. Was bedeutet das.
-am 30.05.2007 | 22:49
Wenn die Prüfung als "Externer" mit langjähriger beruflicher Praxis bestanden wird, ist dem keine Berufsausbildung vorausgegangen. Durch das Bestehen der Prüfung wird lediglich die entsprechende berufliche Qualifikation nachgewiesen und dokumentiert. Da Sie eine "normale" Vollzeitstelle hatten, haben Sie auch "normales" Entgelt bezogen. Die günstigere Bewertung der Zeiten einer Berufsausbildung soll aber gerade einer günstigeren Höherbewertung niedriger Entgelt während der Berufsausbildung dienen, die bei Ihnen nicht vorlag. Eigentlich haben Sie Ihre Frage dann ja auch schon im Nachtrag selbst beantwortet.
Nixam 31.05.2007 | 07:20
Die Regelung 0,75 Entgeltpunkte bedeutet: Zeiten der Berufsausbil-dung, in denen man ja wenig Geld verdient, sollen durch die Höherbewertung auf mindestens 0,75 Entgeltpunkte aufgewertet werden, in den ersten 6 Jahren Beitragszeit. Da Sie sich ja direkt ins Erwerbsleben gestürzt haben, haben Sie ja auch direkt mehr Entgelt verdient und damit von Anfang an "richtig" Geld verdient haben, erübrigt sich bei Ihnen der Nachweis einer Berufsausbildung, da Sie bereits von Ihrem ersten Pflichtbeitrag an schon mehr als 1 EP/Jahr verdient haben.
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