Hallo Inespanzie,
Liegen keine Nachweise vor, können Beitragszeiten in der ehemaligen DDR grundsätzlich auch anerkannt werden, wenn glaubhaft gemacht wird, dass ein beitragspflichtiges Arbeitsentgelt erzielt wurde und davon entsprechende Beiträge gezahlt worden sind. Beitragszeiten sind dann glaubhaft, wenn ihr Vorliegen nach dem Ergebnis der Ermittlungen überwiegend wahrscheinlich ist. Die Grundsätze zur Glaubhaftmachung, finden Sie in der Rechtlichen Anweisung der Deutschen Rentenversicherung zu § 286b SGB VI https://rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/rvRecht/01_GRA_SGB/06_SGB_VI/pp_0276_300/gra_sgb006_p_0286b.html.
Ihr Rentenversicherungsträger hat offensichtlich eine Beitragszahlung als nicht ausreichend glaubhaft eingestuft. Welche Gründe zu dieser Einschätzung geführt haben, sollten Sie bei Ihrem Rentenversicherungsträger erfragen. Sie haben selbstverständlich die Möglichkeit gegen diese Entscheidung Widerspruch einzulegen.
Viele Grüße
Ihr Expertenteam der Deutschen Rentenversicherung