Bei der Berufsausbildung neben der Schulzeit stand die Schulzeit im Vordergrund, sodass nach § 58 SGB VI lediglich eine Anrechnungzeit (allerdings dann erst ab dem vollendeten 17. Lebensjahr) möglich ist.
§ 256 SGB VI (auf Grundlage des § 247 Abs. 2a SGB VI) greift somit auch für Zeiten vom dem 01.07.1965 nicht.