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Experten-Antwort

Berufsfortbildung, Anerkennung Pflichtbeitragszeit

von Alexander Lentz04.08.2015 | 13:32
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Ich habe vom 13. August 1974 bis 31. Mai 1976 an einer vom Arbeitsamt geförderten Fortbildungsmaßnahme zum Techniker teilgenommen und abgeschlossen. Für diese Zeit bezog ich vom Arbeitsamt (BfA) Unterhaltsgeld nach §§ 37 44 Abs. 4 AFG. Der damalige Bescheid liegt mir vor und ist somit nachweisbar. Die dabei auch gleichzeitig mit abgeführten Rentenversicherungsbeiträge sind nach m.E. als "Pflichtbeiträge" gemäß § 247 SGB sechs zu werten. Diese sind in meinem Rentenbescheid als "beitragsfreie Zeit, Anrechnung wegen Arbeitslosigkeit" ohne Ausweis eines aufgeführten Geldbetrages ausgewiesen. Nach Ende der Fortbildungsmaßnahme war ich von Mai bis November 76 arbeitslos, in dieser Zeit bezog ich nachweislich vom Arbeitsamt entsprechende Leistungen. Für diesen damaligen Zeitraum sind dies m.E. ebenfalls Leistungen, die als Pflichtbeiträge zuzuordnen sind. Ich möchte dies bei der BFA vorlegen und entsprechend korrigieren lassen, solange sich dies zu meinen Gunsten auswirkt, auch hinsichtlich der 45 Versicherungspflichtjahre, die ich ohne diese Anerkennung nicht mehr erfüllen kann.

1 Experten-Antwort

Experten-Antwortam 04.08.2015 | 15:57

Ab 01.07.2014 sind u.a. auch alle Zeiten des Bezuges von Entgeltersatzleistungen, soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind, auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechenbar.

Zeiten der Umschulung/Fortbildung sind bis 30.06.1978 sogenannte Anrechnungszeiten (früher: Ausfallzeiten) und nur dann auf diese Wartezeit anrechenbar, wenn ein Leistungsbezug der Arbeitsförderung (u.a. Unterhaltsgeldbezug) vorlag.

Dies gilt auch für eine im Anschluss an diese Maßnahme bestehende Arbeitslosigkeit, wenn Arbeitslosengeld bezogen wurde.

Sie sollten beim zuständigen Rentenversicherungsträger eine Kontenklärung beantragen und entsprechende Nachweise vorlegen.

4 Antworten

_icham 04.08.2015 | 14:17
bis einschl. Juni 1978 handelt es sich um Anrechnungszeiten und nicht um Pflichbeitragszeiten. Wo Sie im §247 etwas anderes heraus lesen, erschließt sich mir nicht. Falsch liegen Sie jedoch in der Annahme, dass für die 45-jährige Wartezeit nur Pflichtbeiträge berücksichtigt werden: auszugsweise zählen zu den 45 Jahren: - Pflichtbeiträge aus Beschäftigung - Pflichtbeiträge aus Selbständiger Tätigkeit - Freiwillige Beiträge, wenn 18 Jahre Pflichtbeiträge gezahlt wurden und eben auch: - Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld, ..., - Zeiten des Bezugs von Leistungen bei beruflicher Weiterbildung (und zwar unabh. ob diese Zeiten Anrechnungszeiten oder Pflichtbeitragszeiten sind)
****am 04.08.2015 | 14:40
Bis 30.09.1974 war Fortbildung/Umschulung = Rehabilitation mit oder ohne Leistungsbezug nur eine Anrechnungszeit /Ausfallzeit gem. § 1259 RVO. Aber ab 01.10.1974 bis 31.12.1983 bestand gem. § 1227 RVO Versicherungspflicht in der RV während des Bezuges von Unterhaltsgeld/Übergangsgeld während einer Rehabilitation /Umschulung. Sie sollten bei der DRV Bund eine Überprüfung/Kontoklärung beantragen und für die Zeit ab 01.10.1974 bis 31.05.1976 die Anerkennung einer Pflichtbeitragszeit gem. § 1227 Abs. 1 Nr. 8a RVO (Berufliche Ausbildung) beantragen unter Vorlage der Bewilligungs.- und Leistungsnachweise, dann zählen diese Zeiten automatisch bei der Ermittlung der 45J mit.
W*lfgangam 04.08.2015 | 19:01
Hallo Alexander Lentz, sein Sie froh deswegen, da die Bewertung als beitragsfreie Anrechnungszeit (Anlage 4 einer Rentenauskunft) deutlich höher sein dürfte, als wenn damals tatsächlich beitragsrelevante Vorzeiten für die Beitragsleistung zugrunde gelegt worden wären ...deswegen gab es auch einen 'Systemwechsel' zum 01.07.78, um u. a. die hohen pauschalen Werte für solche Zeiten abzuschießen bzw. auch, die Pflichtversicherung im Rentenkonto in den Vordergrund zu stellen. Und dass die zu den 45 Jahren mitzählen, entnehmen Sie obigen Beiträgen - Nachweise einschicken, bequemerweise über die nächste Beratungsstelle, und in der nächsten Rentenauskunft sind Sie den 45 Jahren wieder ein paar Monate näher. Gruß w.
****am 05.08.2015 | 11:37
Mal davon abgesehen das ab 01.10.1974 eine Pflichtbeitragszeit gem. §1227 RVO vorliegt/ + AZ = beitragsgeminderte Zeit, werden für die Beitragszeit EP ermittelt indem das der Leistung zugrunde liegende Entgelt durch das Durchschnittsentgelt des entsprechenden Jahres geteilt wird ggf erfolgt eine Erhöhung auf 80% des Gesamtleistungswertes. Haben sie also vor der Umschulung sehr gut verdient ergeben sich höhere EP als aus der Bewertung als AZ bzw. Beitragsgeminderte Zeit. Der Experte sollte vielleicht nochmal ins Archiv steigen und sich den alten § 1227 RVO in der Fassung ab 01.10.1974 anschauen.
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