Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenAb 01.07.2014 sind u.a. auch alle Zeiten des Bezuges von Entgeltersatzleistungen, soweit sie Pflichtbeitragszeiten oder Anrechnungszeiten sind, auf die Wartezeit von 45 Jahren anrechenbar.
Zeiten der Umschulung/Fortbildung sind bis 30.06.1978 sogenannte Anrechnungszeiten (früher: Ausfallzeiten) und nur dann auf diese Wartezeit anrechenbar, wenn ein Leistungsbezug der Arbeitsförderung (u.a. Unterhaltsgeldbezug) vorlag.
Dies gilt auch für eine im Anschluss an diese Maßnahme bestehende Arbeitslosigkeit, wenn Arbeitslosengeld bezogen wurde.
Sie sollten beim zuständigen Rentenversicherungsträger eine Kontenklärung beantragen und entsprechende Nachweise vorlegen.
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