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Experten-Antwort

Berufsschutz 1959 geborene Krankenschwester

von Erika W.23.05.2012 | 15:31
6344 Ansichten
10 Antworten

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Hallo, meine Schwägerin hat heute ihren Widerspruchsbescheid der DRV erhalten. Sie ist in ihrem Beruf ( Krankenschwester) unter 3 Std. arbeitsfähig, aber auf dem allg. Arbeitsmarkt soll sie über 6 Std. arbeiten können (mit div. Einschränkungen). Aufgrund ihrer ,, vielfäligen Fähigkeiten und Erfahrungen" wurde kein Verweisungsberuf genannt, was aber lt. Mehrstufenschema nicht korrekt ist. Eine halbe Rente wg. BU vor 1961geb. bekommt sie. Aber wenn sie unter 3 Std.in ihrem Beruf arbeiten kann, müsste sie doch die volle EMR erhalten, da sie nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt verwiesen werden kann (sie hat schlieslich studiert). Kann jetzt jeder auf alles verwiesen werden? Wo ist die rechtliche Grundlage? Dankbar für jede Antwort Erika W.

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

1
Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Sehr geehrte Frau Erika W.,

Ihre Schwägerin hat immer noch die Möglichkeit, gegen den Widerspruchsbescheid und damit gegen die Entscheidung der Rentenversicherung zu klagen. Die Anschrift des Sozialgerichts, bei dem die Klage einzureichen ist, entnehmen Sie bitte dem Bescheid.

Wenn Sie sich zu der Thematik der Entscheidungsfindung und den Konsequenzen, also zu dem festgestellten Restleistungsvermögen und der daraus resultierenden Rentenart, beraten lassen wollen, empfiehlt es sich, ein Beratungsgespräch bei der Auskunfts- und Beratungsstelle der Deutschen Rentenversicherung wahrzunehmen.

Deutsche RentenversicherungSie möchten persönlich beraten werden?Beratungsangebote der Deutschen Rentenversicherung →

9 Antworten

Herosam 23.05.2012 | 16:01
" Kann jetzt jeder auf alles verwiesen werden?" Ja - so ist es !
maream 23.05.2012 | 16:03
.. also wenn ihre schwägerin im hauptberuf als krankenschwester nur noch unter 3 stunden leistungsfähig ist und keine verweisungstätigkeit benannt werden konnte, erhält sie logischerweise eine rente wegen teilweiser erwerbsminderung bei berufsunfähigkeit. darüber liegt ja wohl auch schon ein rentenbescheid vor. ein anspruch auf eine volle rente wegen erwerbsminderung besteht aber nicht, denn sie schreiben ja selbst, dass hier ein mindestenes 6stündiges leistungsvermögen auf dem allgemeinen arbeitsmarkt vorliegt. es braucht hier nicht verwiesen werden. auf was auch!
oder soam 23.05.2012 | 16:13
Sie hat den Berufsschutz und damit die teilw.EM bei BU (1/2 Rente) - die 6 oder mehr Stunden muss Sie auf dem allg. Arbeitsmarkt einsetzen und ggf. 'unter ihrer Würde' einer Erwerbsarbeit nachgehen - genau so ist das geregelt!
Rosieam 23.05.2012 | 16:54
Sie verstehen nicht mal ansatzweise die Thematik und sollten sich mal besser mehr einlesen. Sie werfen wirklich nun alles durcheinander..
Rosieam 23.05.2012 | 16:16
Und ob Sie " studiert " hat oder nicht spielt auch keine Rolle .
Erika W.am 23.05.2012 | 16:36
Und wofür gibt es dann das Mehrstufenschema ???
Agnesam 23.05.2012 | 18:08
Hallo Erika W., zunächst einmal bezweifliche ich es nicht das Sie lesen können. Dennoch unterliegen Sie einem Irrtum. Die Frage nach Berufsschutz, Mehrstufenschema usw. stellt sich immer nur im Zusamenhang ob eine "Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung wegen Berufsunfähigkeit" beansprucht werden kann. Wie Sie aber doch selbst schreiben wird eine solche Rente gezahlt weil eine zumutbare Tätigkeit unter Berücksichtigung der Ausbildung und der Leistungsfähigkeit nicht vorhanden ist. Bei der Frage einer vollen Erwerbsmindungsrente kommt es nur noch auf das Leistungsvermögen > 6 Stunden auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt an. Ausbildung und bisherige Tätigkeit spielen hier keine Rolle mehr. Agnes
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