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berufsständisches Versorgungswerk und Befreiung von gesetzlicher Rentenversicherungspflicht

von innenarchitektin06.07.2009 | 12:56
1468 Ansichten
2 Antworten

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Guten Tag, nach meinem Innenarchitekturstudium habe ich als freiberuflicher Mitarbeiter für 2,5 Jahre in einem Architekturbüro (also für nur einen Auftraggeber) gearbeitet. Kurz nach Aufnahme der Tätigkeit bin ich der Bayerischen Architektenversorgung beigetreten, habe mich aber nie von der gesetzlichen Rentenversicherungspflicht befreien lassen. Könnte ich deswegen Probleme bekommen? (Im Prinzip gilt meine Tätigkeit ja als Scheinselbständigkeit...)

Antworten der Moderation

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Moderation · 1Ihre Vorsorge

Für die Berufsgruppen der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Apotheker, Rechtsanwälte, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Steuerbevollmächtigten sowie Ingenieure und Architekten (nur teilweise) besteht aufgrund gesetzlicher Vorschriften eine berufsständische Selbstverwaltung in öffentlich-rechtlichen Körperschaften mit Zwangsmitgliedschaft (Kammerverfassung). Eine solche öffentlich-rechtliche Organisation des Berufes ist Voraussetzung für die Errichtung landesgesetzlicher Versicherungs- und Versorgungswerke. Pflichtmitglieder solcher Versicherungs- und Versorgungseinrichtungen, die zugleich kraft Gesetzes Mitglied in einer berufsständischen Kammer sind und die auch als Beschäftigte oder als Selbständige in der Rentenversicherung versicherungspflichtig sind, können sich auf Antrag von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.

Soweit ich Ihren Fall richtig interpretiere, sind Sie jedoch nicht Pflichtmitglied der berufständischen Versorgung, sodass Sie die Voraussetzungen für die Befreiung von der Versicherungspflicht nach § 6 SGB VI nicht erfüllen würden.

Da die von Ihnen vorgebrachte Angelegenheit jedoch ohnehin der Prüfung Ihres Trägers der gesetzl. Rentenversicherung bedarf, rate ich Ihnen zu einem Beratungsgespräch bei einer Auskunfts- und Beratungsstelle zur Aufnahme des Antrages auf Feststellung des sozialversicherungsrechtlichen Status (Vordruck "V 027").

1 Antworten

Inschenieöram 06.07.2009 | 13:04
Schein oder nicht Schein. Das ist hier die Frage!
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