Natürlich kann man den Weg einer Umschulung im Rahmen des Anspruchs auf Sozialleistungen durch den RV-Träger im Rahmen der Wartezeitfiktion gehen.
Das Ergebnis wäre, dass Ihre Tochter von der Deutschen Rentenversicherung eine Umschulung erhalten würde.
Hier stünde Ihrer Tochter ein Übergangsgeld zu, dass nur 68% vom letzten Nettoausbildungsgehalt beträgt - also noch weniger, als Sie während der Berufsausbildung ohnehin schon erhalten hat.
Diese Umschulungen sind auf zwei Jahre komprimiert und werden mit Lehrstoff vollgepackt.
Da Ihre Tochter ja noch jung ist - wahrsscheinlich nicht älter als oder um die 20 Jahre alt - würde ich einfach darauf setzen, mit der Agentur für Arbeit nach einer normalen Berufsausbildung - 3jährig - mich umzuschauen.
Dann hat sie ganze 3 Jahre Zeit für eine neue Berufsausbildung mit abschliessender Abschlussprüfung, braucht sich den Stress nicht zu machen, die Abschlussprüfung schon nach zwei Jahren bestehen zu müssen, wie das bei einer Umschulung der Fall wäre und sie würde vom Ausbildungsgehalt her eine höhere Vergütung erhalten, als das Übergangsgeld während der Umschulung hoch wäre.(68% der letzten Nettoausbildungsvergütung)
Diese Umschulungen sind für "ältere Jahrgänge", sagen wir am besten ab dem 26. Lebensjahr geeignet, wenn man schon voll im Erwerbsleben steht und dann "schnell" einen neuen Beruf braucht.
Am Anfang einer Berufskarriere kann man sich das kurzzeitige Umschwingen auf eine neue Berufsausbildung eher erlauben als in späteren Alter.
Dann fragt später auch keiner mehr: "Warum haben Sie damals eine neue Berufsausbildung gemacht?"
Einfach mal mit dem Berufsberater bei der Agentur für Arbeit sprechen. Die führen auch eine ärztliche Untersuchung durch, wenn nicht sicher ist, welche Tätigkeiten ausgeübt werden können, und vermitteln bzw. raten zu einem neuen Berufsausbildungsplatz.
Nix