Hallo Verzweifelte,
bezieht ein vor dem 2.1.1961 geborener Versicherter Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit und geht er zugleich einer Beschäftigung nach, auf die er wegen Unzumutbarkeit nicht verwiesen werden kann, hat er weiterhin Anspruch auf diese Rente, auch wenn er täglich sechs Stunden arbeitet.
Eine Arbeitstätigkeit im Rahmen Ihrer zulässigen Hinzuverdienstgrenzen ist grundsätzlich möglich. Im Rahmen von Überprüfungen der "Berufsunfähigkeit" kann es allerdings dazu führen, dass die Rente entzogen wird, sofern festgestellt wird, dass aufgrund der Verbesserung des Gesundheitszustands keine Berufsunfähigkeit mehr vorliegt. Konkretere Informationen erhalten Sie im Einzelfall über Ihren zuständigen Rentenversicherungsträger.