Hallo ins Forum, wir haben heute mit einem Kollegen über diesen Fall diskutiert. Vielleicht bekommen wir hier die Lösung.
Rentenart
Sie haben Anspruch auf Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung, weil sie berufsunfähig sind. (vor 1960 geboren) Ein Anspruch auf Rente wegen voller Erwerbsminderung besteht nicht, weil Sie nach unseren Feststellungen eine Erwerbstätigkeit noch mindestens 6 Stunden täglich ausüben können. Maßgeblich für die Beurteilung Ihres Leistungsvermögen ist das Ergebnis der med. Sachaufklärung. Danach sind Sie zwar in Ihrem Beruf und in vergleichbaren Tätigkeiten nicht mehr mindestens sechs Stunden täglich einsatzfähig. Sie können jedoch unter den üblichen Bedingungen des allgem. Arbeitsmarkt eine Tätigkeit mindestens sechs Stunden täglich ausüben.
Würde bei täglich genau 6 Stunden Teilzeitarbeit dieser Anspruch verloren gehen ? Vielen Dank für die Antworten
Nein. In allen Berufen, die der allgemeine Arbeitsmarkt hergibt, kann der Mensch noch mind. 6 Stunden arbeiten, also auch 7 oder 8. Die Berufsunfähigkeit bezieht sich nur auf die Leistungsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit, die er allein aus medizinischen Gründen nur noch unter 6 Stunden ausüben kann.
Die (halbe) Rente wird also gezahlt, wenn der angegebene Hinzuverdienst nicht überschritten wird.
Nein. In allen Berufen, die der allgemeine Arbeitsmarkt hergibt, kann der Mensch noch mind. 6 Stunden arbeiten, also auch 7 oder 8. Die Berufsunfähigkeit bezieht sich nur auf die Leistungsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit, die er allein aus medizinischen Gründen nur noch unter 6 Stunden ausüben kann.
Die (halbe) Rente wird also gezahlt, wenn der angegebene Hinzuverdienst nicht überschritten wird.
Heisst das im Klartext: wäre gevoke Maurer von Beruf, dürfte er nur bis 6 Std/tgl.als Maurer arbeiten, aber er kann 8 Std/tgl. zB. kellnern, und sein Rentenanspruch bleibt bestehen wenn die Hinzuverdienstgrenze eingehalten wird?
MfG
[quote=191588]
Nein. In allen Berufen, die der allgemeine Arbeitsmarkt hergibt, kann der Mensch noch mind. 6 Stunden arbeiten, also auch 7 oder 8. Die Berufsunfähigkeit bezieht sich nur auf die Leistungsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit, die er allein aus medizinischen Gründen nur noch unter 6 Stunden ausüben kann.
Die (halbe) Rente wird also gezahlt, wenn der angegebene Hinzuverdienst nicht überschritten wird.
Heisst das im Klartext: wäre gevoke Maurer von Beruf, dürfte er nur bis 6 Std/tgl.als Maurer arbeiten, aber er kann 8 Std/tgl. zB. kellnern, und sein Rentenanspruch bleibt bestehen wenn die Hinzuverdienstgrenze eingehalten wird?
MfG
Wenn für den erlernten oder zuletzt ausgeübten Beruf keine gesundheitliche Eignung mehr besteht, kann auf andere, auch körperlich schwerere Tätigkeit als zuletzt ausgeübt, verwiesen werden. Berufsschutz für ältere Arbeitnehmer wird nicht mehr geprüft und gibt es scheinbar nicht mehr.
Nein. In allen Berufen, die der allgemeine Arbeitsmarkt hergibt, kann der Mensch noch mind. 6 Stunden arbeiten, also auch 7 oder 8. Die Berufsunfähigkeit bezieht sich nur auf die Leistungsfähigkeit für die zuletzt ausgeübte Berufstätigkeit, die er allein aus medizinischen Gründen nur noch unter 6 Stunden ausüben kann.
Die (halbe) Rente wird also gezahlt, wenn der angegebene Hinzuverdienst nicht überschritten wird.
Heisst das im Klartext: wäre gevoke Maurer von Beruf, dürfte er nur bis 6 Std/tgl.als Maurer arbeiten, aber er kann 8 Std/tgl. zB. kellnern, und sein Rentenanspruch bleibt bestehen wenn die Hinzuverdienstgrenze eingehalten wird?
MfG
Genau Du hast es verstanden.
Hallo gevoke,
für den bisher ausgeübten Beruf wurde festgestellt, dass eine Leistungseinschränkung vorliegt, so dass dieser nur noch weniger als 6 Std. täglich ausgeübt werden kann. Aufgrund des Geburtsjahrgangs wurde eine Berufsunfähigkeit festgestellt und eine teilweise Erwerbsminderungsrente gewährt.
Das Leistungsvermögen des Versicherten ist jedoch nicht für sämtliche Beschäftigungen eingeschränkt. Andere (z.B. körperlich leichtere Beschäftigungen) können noch mehr als 6 Stunden täglich ausgeübt werden. Daher besteht kein Anspruch auf eine volle Erwerbsminderungsrente.
Somit kann eine andere Beschäftigung auch noch in Voll- oder Teilzeit neben der teilweisen Erwerbsminderungsrente ausgeübt werden. Hierbei sind jedoch die im Rentenbescheid ausgewiesenen individuellen Hinzuverdienstgrenzen zu beachten.
Vielen Dank für die rasche Beantwortung meiner Frage.