Krankengeld wird grdstzlich wegen derselben Erkrankung bis zur Höchstdauer - innerhalb von drei Jahren - von 78 Wochen gewährt.
Soweit die KK bzw. deren Medizinischer Dienst in Ihrem Fall zur Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit eine (ambulante) Leistung zur Teilhabe befürworten so wird man Ihnen dies mitteilen.
Gleiches gilt für eine Aufforderung zur Rehaantragstellung beim Rentenversicherungsträger.
Die persönlichen und versicherungsrechtlichen Voraussetzungen für eine Leistung zur Teilhabe sind in den §§ 10 und 11 des Sozialgesetzbuch VI geregelt.
Darüber und inwieweit bei Ihnen ggf. zu einem späteren Zeitpunkt Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben (Umschulung) zu erbringen sind, können Sie sich in einer Servicestelle für Rehabilitation beraten lassen, vgl. http://www.deutsche-rentenversicherung.de/nn_15848/SharedDocs/de/Inhalt/05__Beratung/01__beratungsstellen/gemeinsame__servicestellen__fuer__reha.html.
MfG