wer zum 1.1.1984 die Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat und ab diesem Zeitpunkt weiterhin eine lückenlose Belegung nachweisen kann, hat meines Erachtens weiterhin einen Anspruch auf die "Alte" Berufsunfähigkeitsrente.
Frage: Gelten Zeiten der Arbeitslosigkeit (mit ALG-I- Leistungsbezug) ebenfalls ?
Vielen Dank
M.f.G.
Simon
22.12.2008, 13:54
von
Schade
ja, wenn es um die lückenlose Belegung ab 01.01.1984 geht, rechnen natürlich auch die Zeiten der Arbeitslosigkeit mit Leistungsbezug mit.
22.12.2008, 14:06
von
Brille
Hallo Simon,
Ihre Frage hat Schade ja schon beantwortet - allerdings gibt es gem. § 241 Abs. 2 SGB VI nicht die 'alte BU' (sprich: 2/3-Rente) sondern allenfalls die 'neue' EM (vEM 1/1, tEM 1/2 oder BU 1/2 (!!!) gem. § 240 SGB VI)!
22.12.2008, 14:09
Experten-Antwort
Prinzipiell – ja; Zeiten des Bezuges von Arbeitslosengeld I zählen auch mit. Die von Ihnen angesprochene Regelung finden Sie in § 241 Abs. 2 SGB VI und dient zur Aufrechterhaltung des Versicherungsschutzes bei Erwerbsminderungsrenten. Versicherte, die bereits vor dem 01.01.1984 die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben und ab dem 01.01.1984 jeden Monat mit sog. Anwartschaftserhaltungszeiten (s. Aufzählung in § 241 Abs. 2 SGB VI) belegt haben, benötigen nicht die 3 Jahre Pflichtbeitragszeiten innerhalb der letzten 5 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung.
Die „alte“ Berufsunfähigkeitsrente gibt es allerdings nicht mehr. Seit dem 01.01.2001 gibt es die teilweise oder volle Erwerbsminderungsrente (§ 43 Abs. 1 oder 2 SGB VI) oder die teilweise Erwerbsminderungsrente bei Berufsunfähigkeit nach § 240 SGB VI für vor dem 02.01.1961 geborene Versicherte. Bei letztgenannter Erwerbsminderungsrente spielt – im Gegensatz zu der „normalen“ teilweisen und auch vollen Erwerbsminderungsrente – das Leistungsvermögen im zuletzt ausgeübten Beruf mit eine Rolle für einen Rentenanspruch; insoweit gilt hier die „alte“ Berufsunfähigkeit.
22.12.2008, 14:43
von
Otto Normalverbraucher
...und auch nur dann, wenn Sie vor dem 02.01.1961 geboren sind.