Hallo Hortensie,
User ??? hat Ihre erste Frage bereits gut beantwortet.
Zu Ihrer weiteren Frage:
Wird Ihr Reha-Antrag in einen Rentenantrag umgedeutet, gilt regelmäßig das Datum der Reha-Antragstellung als Rentenantrag. Grundsätzlich können Sie auch bestimmen, dass das Datum des "echten" Rentenantrags als maßgebendes Antragsdatum gilt - dies allerdings dann nicht, wenn Sie von Ihrer Krankenkasse zur Reha-Antragstellung aufgefordert wurden oder nachträglich noch in Ihren Gestaltungsrechten eingeschränkt werden.
Der Rentenbeginn bestimmt sich nach dem Eintritt der Erwerbsminderung in Abhängigkeit vom Antrag. In der Regel werden Renten wegen Erwerbsminderung befristet geleistet, d.h. die Rente beginnt mit dem 7. Kalendermonat nach Eintritt der Erwerbsminderung, wenn der Antrag bis zum Ablauf des 7. Kalendermonats nach Eintritt der Erwerbsminderung gestellt wurde. Bei einem Rentenbeginn im Jahr 2017 rechnet die Zurechnungszeit bis zum 62. Lebensjahr, bei einem Rentenbeginn im Jahr 2018 bis zum 62. Lebensjahr + 3 Monate. Sie haben vollkommen recht mit Ihren Vermutungen bezüglich des Rentenabschlags (je später der Rentenbeginn, desto niedriger der Abschlag in Ihrem Fall), für konkrete Aussagen, wie sich dieser auswirken kann, lassen Sie sich am besten in einer unserer Auskunfts- und Beratungsstellen beraten.