Sollten Sie bis September 2026 weiterhin Berufsunfähigkeitsrente beziehen, werden die Zeiten bis zu diesem Zeitpunkt bei einer späteren Rente als Anrechnungszeiten berücksichtigt. Nach derzeitigem Recht wäre aus rentenrechtlicher Sicht eine Arbeitslosmeldung also nicht erforderlich. Ansonsten kann ich mich den Ausführungen von Unbekannt und Wolfgang Amadeus nur anschließen.