Erzielen Sie aufgrund Ihrer selbständigen Tätigkeit Einkünfte, ist vor Anwendung des § 96a SGB 6 (Berücksichtigung eines Hinzuverdienstes bei der Berechnung der Rentenhöhe) zunächst zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit der Leistungsfall für die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit weiterhin vorliegt. Sofern der Grundanspruch durch die Aufnahme einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit berührt wird, ist ggf. eine Entziehung der Rente zu prüfen.
Steht der Grundanspruch nicht in Frage, ist der erzielte Hinzuverdienst zu berücksichtigen.
Das monatliche Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit ist dabei grundsätzlich pauschalierend zu ermitteln. Für die Ermittlung des Hinzuverdienstes aus selbständiger Tätigkeit ist daher ein Zwölftel des Jahreseinkommens (siehe entsprechender Steuerbescheid) in Ansatz zu bringen. Eine Ausnahme von der kalenderjährlichen Betrachtungsweise gilt, wenn die Tätigkeit nicht während des gesamten Kalenderjahres (z. B. wegen Aufnahme oder Aufgabe eines selbständigen Gewerbebetriebes oder Wechsel von einer abhängigen Beschäftigung in eine selbständige Tätigkeit) ausgeübt wird. In diesen Fällen ist das im Einkommensteuerbescheid für ein Kalenderjahr ausgewiesene Arbeitseinkommen gleichmäßig auf die Monate zu verteilen, in denen die Tätigkeit bestanden hat.