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Experten-Antwort

Berufsunfähigkeitsrente und Hinzuverdienst

von Reckahn16.01.2012 | 19:53
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6 Antworten

Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.

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Meine Frage an das Expertenforum: Ich beziehe eine Berufsunfähigfkeitsrente und könnte jetzt zusätzlich eine Einkommen erzielen aus einer selbständigen Tätigkeit. Welche Bedingungen muss ich dabei beachten, damit keine Rentenschädlichen Einkünfte erzielt werden, sollten meine zusätzlichen Einkünfte die Hinzuverdienstgrenze überschreiten? Wenn mein Einkommen die Hinzuverdienstgrenze überschreitet und somit die Rente gekürzt würde, wäre das dann eine dauerhafte Kürzung oder nur für den Zeitraum der Überschreitung der Hinzuverdienstgrenze? Wird bei der Bemessung der Hinzuverdienstgrenze der Jahresdurchschnitt des Einkommens angesetzt oder das jeweilige Monatseinkommen? Vielen Dank für einen kompetente Antwort schon jetzt im Voraus.

Antworten vom Expertenteam

Alle Antworten im Überblick · chronologisch sortiert

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Erzielen Sie aufgrund Ihrer selbständigen Tätigkeit Einkünfte, ist vor Anwendung des § 96a SGB 6 (Berücksichtigung eines Hinzuverdienstes bei der Berechnung der Rentenhöhe) zunächst zu prüfen, ob unter Berücksichtigung der ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit der Leistungsfall für die Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit weiterhin vorliegt. Sofern der Grundanspruch durch die Aufnahme einer Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit berührt wird, ist ggf. eine Entziehung der Rente zu prüfen.

Steht der Grundanspruch nicht in Frage, ist der erzielte Hinzuverdienst zu berücksichtigen.

Das monatliche Arbeitseinkommen aus selbständiger Tätigkeit ist dabei grundsätzlich pauschalierend zu ermitteln. Für die Ermittlung des Hinzuverdienstes aus selbständiger Tätigkeit ist daher ein Zwölftel des Jahreseinkommens (siehe entsprechender Steuerbescheid) in Ansatz zu bringen. Eine Ausnahme von der kalenderjährlichen Betrachtungsweise gilt, wenn die Tätigkeit nicht während des gesamten Kalenderjahres (z. B. wegen Aufnahme oder Aufgabe eines selbständigen Gewerbebetriebes oder Wechsel von einer abhängigen Beschäftigung in eine selbständige Tätigkeit) ausgeübt wird. In diesen Fällen ist das im Einkommensteuerbescheid für ein Kalenderjahr ausgewiesene Arbeitseinkommen gleichmäßig auf die Monate zu verteilen, in denen die Tätigkeit bestanden hat.

Expertenantwort · 2Deutsche Rentenversicherung

Eine abhängige Beschäftigung, wenn sie weniger als 3 Stunden täglich, wöchentlich 15 Stunden ausgeübt wird, ist somit für den Rentenanspruch unschädlich. Ist das monatliche Entgelt nicht höher als 400 Euro, ist grundsätzlich die Annahme gerechtfertigt, dass eine Arbeitszeit von täglich 3 Stunden nicht erreicht wird.

Dieser Grundsätze gelten auch für Selbständige. Im Rahmen einer betriebswirtschaftlichen Auswertung des Einkommens (nicht die Gewinn- oder Verlustrechnung) kann zudem auf die geleisteten Stunden geschlossen werden.

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4 Antworten

Rentenprüferam 16.01.2012 | 20:07
Seien Sie unbesorgt! Sie dürfen und sollten JEDE Tätigkeit annehmen, die Sie verrichten können. Ob und wie weit diese Beschäftigung dann Auswirkungen auf Ihre Rente hat, ermittelt die Deutsche Rentenversicherung dann schon ganz automatisch von Rechtswegen. Diese Service-Leistung ist für Sie völlig kostenlos! Also: frohes Schaffen!
Reckahnam 16.01.2012 | 21:14
Hallo Rentenprüfer, vielen Dank für die schnelle Antwort. Ich habe Aber bei meiner Anfrage einen Fehler gemacht. Es handelt sich nicht um eine Berufsunfähigkeitsrente sondern um eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die ich seit September 2003 beziehe. Ich bitte, den Fehler zu entschuldigen. Möglicherweise errgibt sich ja daraus ein neuer Sachverhalt. Vielen Dank für eine schnelle Antwort
Reckahnam 17.01.2012 | 14:00
Vielen Dank für die Antwort, Experte, um es noch einmal deutlich zu machen: es handelt sich um eine Rente wegen "voller Erwerbsminderung". Wovon hängt denn der Grundanspruch für diese Rente wegen "voller Erwerbsminderung" ab? Zum konkreten Fall: Ich bin augebildete Jogalehrerin und habe die Möglichkeit, in einem renomierten Hotel auf sebständiger Basis Jogastunden zu erteilen. Es handelt sich dabei um ca 4 mal je 1,5 Std wöchentlich. Da mich das Hotel jedoch nicht anstellt, muss ich diese Leistungen auf selbständiger Bsis erbringen. Ist diese Art der Leistung schon gefährdend für den Grundanspruch der bisherigen Rente ? Bei dem erzielten Einkommem aus dieser selbständigen Tätigkeit, müssen ja auch Kosten, wie Fahrtkosten, gegen gerechnet werdeen, so dass das tatsächlich erzielte Einkommen bei ca. 3500 € jährlich beträgt. Vielen Dank im Voraus, für eine kompetente Antwort.
Reckahnam 18.01.2012 | 13:48
Hallo Experte, vielen Dank für die Antwort. Ich muss es noch noch einmal Betonen: Es handelt sich um eine Rente wegen "voller Erwerbsminderung" Sind in dem Falle die Bedingungen die gleichen wie bei einer Rente wegen Erwerbsminderung ? Vielen Dank für eine Antwort
Deutsche Rentenversicherung
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