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Experten-Antwort

Berufsunfähigkeitsrente und Selbständigkeit

von Rüdiger08.09.2011 | 19:54
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6 Antworten

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Ich beziehe eine BU Rente, unbefristet, bin vor `61 geboren und im alten Beruf, Pharmareferent, unter 3 Std., könnte laut DRV auf allgem. Arbeitsmarkt 6 Std. und mehr leichte Tätigkeit ausüben; das ist mir weiterhin aus gesundheitlichen Gründen nicht möglich. Erwäge daher, eingeschränkt, eine selbständige Tätigkeit im Bereich, Einzelberatung/Coaching von zu Hause aus, stundenweise, aufzunehmen. Gibt es an der Konstellation etwas, was meinen Rentenanspruch in Frage stellen würde. sind die 6 Std. und mehr für mich ausschlaggebend wäre die Tätigkeit ok. oder gibt es noch etwas, an das ich noch nicht gedacht habe. mit bestem Dank! Rüdiger Bitte um eine Expertenantwort

Antworten vom Expertenteam

Persönlich beantwortet im Expertenforum

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Expertenantwort · 1Deutsche Rentenversicherung

Hallo Rüdiger,

anders als bei der alten Rentenart Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist neben der Rente wegen Berufsunfähigkeit die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Rahmen der Hinzuverdienstgrenze möglich.

Die Zeitgrenzen unter 3 Std. im erlernten Beruf und mehr als 6 Std. auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind weiterhin gültig.

Zu der Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bzgl. der Lehrtätigkeit verweisen wir auf die Ausführungen der anderen Forumsteilnehmer.

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5 Antworten

KSCam 08.09.2011 | 20:37
Wenn Sie die entsprechenden Verdienstgrenzen einhalten, dürfte der BU Anspruch nicht in Frage stehen. Sofern Sie sich allerdings als "Coach" selbständig machen werden Sie grundsätzlich mals als "Lehrender" versicherungspflichtig und müssen aus Gewinnen, die 400 € übersteigen Pflichtbeiträge zahlen. Haben Sie das in Ihrer Planung berücksichtigt? Wenn nein, könnte das ein böses Erwachen geben, wenn der erste Beitragsbescheid ins Haus flattert.
Sozialröchler?am 08.09.2011 | 21:22
Neben der Entgeltgrenze ist zu beachten: Nach § 2 S. 1 Nr. 1 SGB 6 unterfallen der Versicherungspflicht selbständig tätige Lehrer und Erzieher, die im Zusammenhang mit ihrer selbständigen Tätigkeit regelmäßig keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen. Selbständig Tätige nach § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 und 9 sind verpflichtet, sich innerhalb von drei Monaten nach der Aufnahme der selbständigen Tätigkeit beim zuständigen Rentenversicherungsträger zu melden (§ 190a SGB 6). http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Die Vordrucke des Rentenversicherungsträgers sind zu verwenden. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… http://www.deutsche-rentenversicherung.de/SharedDocs/de/Inhalt/0… Die Versicherungspflicht tritt jedoch nur ein, wenn der Gewinn 400,- EUR mtl. überschreitet. http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=… Lassen Sie sich, auch zur Krankenversicherung, vorher beraten!
Rüdigeram 09.09.2011 | 14:29
Vielen Dank für alle Beiträge; mir ist soeben klar geworden, dass ich den Begriff "Coach" hier sehr sorglos verwendet verwendet habe. Es handelt sich genau genommen um psychologische Einzelberatung, die spirituelle Techniken miteinbezieht; Ich sehe mich keinesfalls als Lehrer oder Dozent, sondern eher als Prozessbegleiter. Nochmals danke für diesen wertvollen Hinweis. Gibt es hier spezielle Punkte zu bedenken. MFG Rüdiger
Rüdigeram 09.09.2011 | 14:41
also bräuchte ich auch noch eine fachkundige Stellungnahme zu dieser Konstellation. Entschuldigen Sie die Mühe, die ich Ihnen gemacht habe. Es ist wunderbar, dass es dieses Forum gibt
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