Hallo Rüdiger,
anders als bei der alten Rentenart Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ist neben der Rente wegen Berufsunfähigkeit die Ausübung einer selbständigen Tätigkeit im Rahmen der Hinzuverdienstgrenze möglich.
Die Zeitgrenzen unter 3 Std. im erlernten Beruf und mehr als 6 Std. auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt sind weiterhin gültig.
Zu der Beitragspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung bzgl. der Lehrtätigkeit verweisen wir auf die Ausführungen der anderen Forumsteilnehmer.