Die Beurteilung obliegt zunächst der Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag. Das ist die Krankenkasse!
Vorgeschriebenes Zwischenpraktikum:
Wenn innerhalb eines Studiums ein in einer Ausbildungs-, Studien oder Prüfungsordnung vorgeschriebenes Praktikum absolviert wird, ist der Student versicherungsfrei in allen Zweigen der Sozialversicherung. Wochenarbeitszeit und Höhe des Verdienstes sind unerheblich.
Nicht vorgeschriebene Zwischenpraktika in der Rentenversicherung:
In der Rentenversicherung besteht - anders als in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung - ab dem 01.08.2004 keine besondere Regelung mehr für nicht vorgeschriebene Zwischenpraktika. Hier wurde mit der Änderung des § 5 Abs. 3 SGB 6 durch das Gesetz zur Sicherung der nachhaltigen Finanzierungsgrundlagen der gesetzlichen Rentenversicherung (RV-Nachhaltigkeitsgesetz) vom 21.07.2004 (BGBl. I S. 1791) klargestellt, dass Personen, die ein nicht vorgeschriebenes Zwischenpraktikum absolvieren, nicht zu den zur Berufsausbildung Beschäftigten gehören.
Es gelten somit die allgemeinen Regelungen, wonach Versicherungsfreiheit nur noch bei geringfügiger Entlohnung bzw. kurzfristiger Ausübung der Praktika eintreten kann (§ 5 Abs. 2 S. 1 SGB 6 i. V. m. § 8 Abs. 1 oder § 8a SGB 4).
Nicht vorgeschriebene Vor- und Nachpraktika:
Im Gegensatz zu den in Studien- oder Prüfungsordnungen vorgeschriebenen Vor- oder Nachpraktika bestehen für nicht vorgeschriebene Vor- oder Nachpraktika hinsichtlich der versicherungsrechtlichen Beurteilung keine Sonderregelungen. Personen, die nicht vorgeschriebene Praktika gegen Arbeitsentgelt ausüben, sind deshalb grundsätzlich versicherungspflichtig in der Krankenversicherung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB 5, in der Pflegeversicherung nach § 20 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 i. V. m. S. 1 SGB 11, in der Rentenversicherung nach § 1 S. 1 Nr. 1 SGB 6 und in der Arbeitslosenversicherung nach § 25 Abs. 1 SGB 3.
Da nicht vorgeschriebene Vor- und Nachpraktika aufgrund der fehlenden Verpflichtung zur Ableistung im Rahmen der Gesamtausbildung nicht zu den Beschäftigungen im Rahmen betrieblicher Berufsbildung gehören, kann bei Zahlung von Arbeitsentgelt Versicherungsfreiheit in Betracht kommen, wenn Geringfügigkeit nach § 8 SGB 4 bzw. § 8a SGB 4 vorliegt.
Darüber hinaus lesen Sie hier:
http://www.deutsche-rentenversicherung.de/cae/servlet/contentblob/58364/publicationFile/21679/tipps_fuer_studenten.pdf
und hier:
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB4_7ABS2R6
Was zum Arbeitsentgelt zählt, finden Sie unter
http://www.deutsche-rentenversicherung-regional.de/Raa/Raa.do?f=SGB4_14ANL1