Aufgrund Ihrer Anfrage gehen wir davon aus, dass Ihr Leistungsvermögen auf drei bis unter sechs Stunden abgesunken ist und Sie eine Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung beziehen, weil Sie einen entsprechenden Teilzeitarbeitsplatz inne haben. Ein Teilzeitarbeitsplatz liegt in diesem Fall vor, wenn Sie weniger als sechs Stunden täglich (also weniger als 30 Stunden pro Woche) beschäftigt sind.
Die Aufteilung der wöchentlichen Arbeitszeit auf sechs Tage ist möglich.
Die Wochenarbeitszeit von 28 Stunden wäre noch im Rahmen eines unter sechsstündigen Beschäftigungsverhältnisses ausgehend von einer Arbeitswoche mit fünf Arbeitstagen.
Die Anfrage zu den wöchentlichen Arbeitstagen ist eine arbeitsrechtliche Frage und kann hier nicht beantwortet werden. Für den Hinzuverdienst ist es unerheblich, an welchen Wochentagen das Entgelt erzielt wird.
Bezüglich der Hinzuverdienstgrenzen ab 01.07.2017 ist es vorgesehen, dass Bestandsrentner rechtzeitig über die neuen Hinzuverdienstgrenzen informiert werden. Sie können sich auch schon vorab im Rahmen eines persönlichen Beratungsgespräches bei Ihrer Beratungsstelle über die Hinzuverdienstregelung informieren.