Fragen beantworten Expertinnen und Experten der Deutschen Rentenversicherung.
Zur Experten-Antwort springenHallo Ralle68,
1) Mit Ausnahme der Zurechnungszeit können bei einer Rente wegen Erwerbsminderung Zeiten und damit Entgeltpunkte nur bis zum Eintritt der maßgebenden Minderung der Erwerbsfähigkeit berücksichtigt werden.
2)Entgeltpunkte werden berechnet, indem der tatsächliche Bruttoverdienst durch das Durchschnittsentgelt aller Versicherten geteilt wird. Bei Beamten ist der Bruttoverdienst regelmäßig etwas geringer, weil keine Beiträge zur Sozialversicherung enthalten sind. Wenn bei Ihnen ein zu niedriger tatsächlicher Verdienst angesetzt wurde, müssten Sie dies nachweisen.
3) Seit 1.1.1992 bewirkt der Bezug von Übergangsgeld grundsätzlich das Entstehen von Pflichtbeiträgen. Aufgrund der Leistung von der Agentur für Arbeit ist eine Anrechnugszeit zu berücksichtigen. Dies führt dazu, dass diese 30 Monate als beitragsgeminderte Zeit zu werten ist.
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